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Vernehmlassung 2021/77: Neues Finanzierungssystem Asyl; Ausrichtung von Sprachnachweisen in ausländer- und bürgerrechtlichen Verfahren auf die schweizerischen Verhältnisse · 8 Seiten
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Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2)
Änderung vom
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 19991 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor dem 1. Abschnitt
1. Kapitel: Festsetzung und Ausrichtung der Sozialhilfe, der Nothilfe und der entsprechenden Bundesbeiträge
Art. 2 Sachüberschrift und zweiter Satz
Definition der durch Bundesbeiträge vergütbaren Sozialhilfe- und Nothilfeleistungen
… Ausgenommen davon sind Leistungen, welche nach Artikel 15 der Verordnung vom 15. August 20182 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern abgegolten werden.
Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 Einleitungssatz
2… Vorbehalten bleiben die Artikel 82 Absätze 3 und 3bissowie 83 Absatz 1 des AsylG.
3
Vorbehältlich der Artikel 82 Absatz 4 und Artikel 83a des AsylG richten sich die Festsetzung und die Ausrichtung der Nothilfeleistungen für folgende Personen nach kantonalem Recht:
1 SR 142.312
2 SR 142.205