Vorlage

Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 2 Seiten

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Art. 109a Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. e

3Folgende Behörden können im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 767/20085 zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bei der zentralen Zugangsstelle nach Absatz 4 bestimmte Daten des C-VIS beantragen:

e. die für die Strafverfolgung eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV.

Art. 110d Abs. 2 Bst. e6

2Die folgenden Behörden können solche Abfragen durchführen:

e. die für die Strafverfolgung eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV.

II

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

5 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60; zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1134, ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11.

6 BBl 2021 674