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Vernehmlassung 2021/86: Zweites Massnahmenpaket zur Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise · 2 Seiten

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a. die Covid-19-bedingten finanziellen Ausfälle in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 nach Abzug aller Reserven den in den Geschäftsjahren 2017–2019 erzielten Reingewinn des Unternehmens übersteigen;

b. das Unternehmen für die Geschäftsjahre 2020, 2021 und 2022 keine Dividenden ausschüttet.

3Die Finanzhilfe des Bundes beträgt 80 Prozent des Beitrags des Kantons.

Art. 36 Abs. 2bis

2bisIn Abweichung von Absatz 2 ist in den Jahren 2020 und 2021 der gesamte Überschuss der Spezialreserve zuzuweisen. Unternehmen, die für die Jahre 2020 und 2021 eine zusätzliche Abgeltung nach Artikel 28 Absätze 1bisund 2biserhalten, dürfen für die Geschäftsjahre 2020, 2021 und 2022 keine Dividenden ausschütten.

2. Gütertransportgesetz vom 25. September 20153:

Art. 9a Abs. 2 Bst. b

2Finanzhilfen des Bundes setzen voraus, dass:

…

b. das Unternehmen für die Geschäftsjahre 2020, 2021 und 2022 keine Dividenden ausschüttet.

II

1Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung4). Es untersteht nicht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV).

2Es tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2022.

3 SR 742.41

4 SR 101