Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/2: Bundesgesetz über die Mobilitätsdateninfrastruktur · 274 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 233Fedlex · Ergebnisbericht

Aktenzeichen: BAV-011-11/15/2/1/3/1

Die Frage ist, wie dieses Ziel am besten erreicht werden kann.

Datenumfang und Nutzungsprinzipien MODI/NADIM gemäss Vernehmlassung (Folien 25 - 29)

Die Vernehmlassungsvorlage sieht vor, dass sich Akteure freiwillig an die NADIM anschliessen können. Falls Sie sich als Datenlieferanten zu einer Teilnahme entschliessen, müssen sie ein gewisses Set an Daten (Kerndatenset) als Open Data zur Verfügung stellen. Darüber hinaus gehende Daten (weitere Daten) sollen die Akteure ebenfalls über die NADIM bereitstellen können, den Zugriff darauf können Sie jedoch bei Bedarf beschränken.

Bei den Kerndaten (open Data) geht es um Informationsdaten im Sinne von Sachdaten. Dies sind Geodaten, Betriebsdaten und Tarifdaten zu den Mobilitätsangeboten.

Demgegenüber sollen alle weiteren Daten mit vertieftem Geschäfts- und/oder Personenbezug nicht offen und nur unter Einhaltung von gesetzlich oder geschäftlich bedingten Restriktionen (restricted Data) zugänglich werden, u.a. um den Anforderungen des Datenschutzes zu genügen

Die Kompetenz zur Festlegung des Kerndatensatzes liegt beim Bundesrat. Die Grundlagenarbeit erfolgt durch die Betreiberin der NADIM unter engem Einbezug und Berücksichtigung der Interessen der Akteure. Der Bundesrat legt das Kerndatenset nach erneuter Konsultation der betroffenen Akteure im Rahmen einer Verordnung fest.

Ergebnis der Vernehmlassung

62% (75 Teilnehmende) der Teilnehmenden anerkennen, dass die Kompetenz für die Festlegung der Kerndaten als minimales Datenset zur Teilnahme an NADIM beim Bundesrat und der Betreiberin der NADIM liegen soll. 19% (23 Teilnehmende) sind dagegen, u.a. weil sie eine konkrete Definition auf Gesetzesstufe, die Festlegung durch den Bundesrat oder eine weitergehende Delegationen an die MDA fordern. Die insgesamt sehr hohe Zustimmung zur MODI und zur NADIM auch zur freien Nutzung von Kerndaten (Informationsdaten) zeigt den Willen einer grossen Mehrheit der Akteure, ein digitales Ökosystem für die Weiterentwicklung der Mobilität zu schaffen, dass auf der freien Nutzung von Daten und Services basiert, um so Nutzen für die Akteure zu stiften.

Kritik und mögliche Alternative (Folien 31 – 32)

Allerdings hat die Vernehmlassung gezeigt, dass einzelne Akteure befürchten, der Bundesrat könnte auf Verordnungsebene Daten zum Kerndatenset hinzufügen, die eine zu grosse Transparenz und die Offenlegung sensibler Geschäftsdaten von den Mobilitätsakteure zur Folge hätten. Zudem ist ein breites Spektrum von Mobilitätsdaten betroffen, so dass für unterschiedliche Angebote (z.B. Parkplätze oder geteilte Fahrzeuge) auch unterschiedliche Kerndatensets festgelegt werden müssten. Um diesen Befürchtungen zu begegnen, müssten entweder auf übergeordneter Ebene im Gesetz Kriterien gefunden werden, welche die Transparenzanforderungen klar definieren und sensible Bereiche ausschliessen. Das scheint aber sehr anspruchsvoll zu sein. Oder aber es müssten bereits auf Gesetzesstufe detaillierte Angaben zum Kerndatenset gemacht werden, was auf dieser Stufe nicht sinnvoll ist (fehlende Flexibilität) bzw. kaum möglich ist (Vielfalt). Solch detaillierte Festlegungen auf Gesetzesebene wären ausserdem nicht stufengerecht.

Alternativ könnte das Gesetz für den Anschluss an die NADIM neu für die Akteure keine Verpflichtung der Akteure zur Bereitstellung eines Kerndatensets (als Open Data) vorsehen. Stattdessen würde die Betreiberin der NADIM unter Einbezug der Akteure lediglich eine Empfehlung an die Akteure aussprechen, welche Daten die Akteure sinnvollerweise als Open Data über die NADIM zur Verfügung stellen sollten. Von einer eigentlichen Verpflichtung für die Bereitstellung von Kerndaten als Open Data würde verzichtet und generell auf Freiwilligkeit mit einer starken «Kerndaten-Empfehlung» gesetzt. Die Erarbeitung der Empfehlung für ein minimales offenes Kerndatenset würde dann vom Betreiber der NADIM in Absprache mit den Datenlieferanten erfolgen.

 Fragen zu den Daten und Nutzungsprinzipien: Folie 33

233/274 BAV-D-318B3401/238