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Vernehmlassung 2022/21: Teilrevisionen zweier Ausführungserlasse zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, VD-ÜPF) · 4 Seiten
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Verordnung des EJPD über die Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VD-ÜPF)
Änderung vom ...
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
verordnet:
I
Die Verordnung vom 15. November 20171 über die Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 1
1 Jede Mitwirkungspflichtige gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a–c BÜPF (An- bieterin) meldet dem Dienst ÜPF eine für die Überwachungen und Auskünfte zustän- dige Kontaktstelle, die für ihn telefonisch und per E-Mail erreichbar sein muss. Auf Verlangen des Dienstes ÜPF müssen auch Mitwirkungspflichtige gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d–f BÜPF eine solche Kontaktstelle bestimmen.
Art. 14 Abs. 2 Einleitungssatz sowie Bst. c Einleitungssatz und d sowie Abs. 3
Einleitungssatz und Bst. b sowie Abs. 4
2 Die Anbieterinnen mit vollen Pflichten müssen Auskunftsgesuche, nachdem sie bei ihnen eingegangen sind, innerhalb der folgenden Fristen beantworten, soweit sie dazu nach Artikel 18 VÜPF verpflichtet sind:
c. Auskunftsgesuche gemäss den Artikeln 38, 42, 42a, 43, 43a und 48c VÜPF sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 42 und 43 VÜPF:
1. bei einem Eingang während der Normalarbeitszeiten: innerhalb eines Arbeitstags,
2. bei einem Eingang ausserhalb der Normalarbeitszeiten und an Feierta- gen: innerhalb von sechs Stunden,
d. Auskunftsgesuche gemäss den Artikeln 38a und 44–48 VÜPF: innerhalb ei- nes Arbeitstags.
1 SR 780.117
2025–......