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Vernehmlassung 2022/21: Teilrevisionen zweier Ausführungserlasse zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, VD-ÜPF) · 4 Seiten

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Verordnung des EJPD über die Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VD-ÜPF)

Änderung vom ...

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

verordnet:

I

Die Verordnung vom 15. November 20171 über die Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 1

1 Jede Mitwirkungspflichtige gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a–c BÜPF (An- bieterin) meldet dem Dienst ÜPF eine für die Überwachungen und Auskünfte zustän- dige Kontaktstelle, die für ihn telefonisch und per E-Mail erreichbar sein muss. Auf Verlangen des Dienstes ÜPF müssen auch Mitwirkungspflichtige gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d–f BÜPF eine solche Kontaktstelle bestimmen.

Art. 14 Abs. 2 Einleitungssatz sowie Bst. c Einleitungssatz und d sowie Abs. 3

Einleitungssatz und Bst. b sowie Abs. 4

2 Die Anbieterinnen mit vollen Pflichten müssen Auskunftsgesuche, nachdem sie bei ihnen eingegangen sind, innerhalb der folgenden Fristen beantworten, soweit sie dazu nach Artikel 18 VÜPF verpflichtet sind:

c. Auskunftsgesuche gemäss den Artikeln 38, 42, 42a, 43, 43a und 48c VÜPF sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 42 und 43 VÜPF:

1. bei einem Eingang während der Normalarbeitszeiten: innerhalb eines Arbeitstags,

2. bei einem Eingang ausserhalb der Normalarbeitszeiten und an Feierta- gen: innerhalb von sechs Stunden,

d. Auskunftsgesuche gemäss den Artikeln 38a und 44–48 VÜPF: innerhalb ei- nes Arbeitstags.

1 SR 780.117

2025–......