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Vernehmlassung 2022/21: Teilrevisionen zweier Ausführungserlasse zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, VD-ÜPF) · 15 Seiten
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Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 15. November 20171 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs wird wie folgt geändert:
Art. 11 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a sowie 4
1Ausserhalb der Normalarbeitszeiten und an Feiertagen müssen der Dienst ÜPF und die Anbieterinnen mit vollen Pflichten einen Pikettdienst zur Verfügung stellen, während welchem sie jederzeit erreichbar sind, um Störungen zu beheben und die folgenden Leistungen zu erbringen, soweit sie dazu gemäss den Artikeln 18 und 50 verpflichtet sind:
a. Erteilung von Auskünften gemäss den Artikeln 35–38, 39–43a, 48a–48c sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35, 40, 42 und 43;
4Anbieterinnen mit reduzierten Pflichten sowie, auf Anfrage des Dienstes ÜPF, weitere Mitwirkungspflichtige, die bereits über einen internen Pikettdienst verfügen, müssen dem Dienst ÜPF die aktuellen Kontaktangaben ihres Pikettdienstes mitteilen. In besonders dringenden Fällen ist der Dienst ÜPF berechtigt, sie auch ausserhalb der Normalarbeitszeiten und an Feiertagen über diesen Weg zu kontaktieren.
SR ..........
1 SR 780.11
2025–......