Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/22: Teilrevision der Verordnung über die Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten (Jodtabletten-Verordnung) · 12 Seiten
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Revision Jodtablettenverordnung
direkt an die Haushalte und Betriebe geschickt werden. Weitere Informationen, insbesondere auch zur fachgerechten Entsorgung, erfolgen zur gegebenen Zeit. Ausserhalb des 50 km Radius erfolgte die letzte Verteilung im Jahr 2020.
Anpassung des Verteilgebietes wegen Abschaltung des Kernkraftwerkes Mühleberg
Das Kernkraftwerk Mühleberg (KKM) wurde Ende 2019 abgeschaltet und ist nicht mehr in Betrieb. Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) beaufsichtigt die Kernanlagen (Art. 37 Abs. 1 StSG2 i.V.m. Art. 184 Abs. 3 StSV3) und hat aufgrund von Modellierungen festgestellt, dass bereits circa ein halbes Jahr nach der Abschaltung des Kernkraftwerkes Mühleberg die noch vorhandenen Inventare an radioaktivem Jod soweit zerfallen sind, dass bei einer Freisetzung von radioaktivem Jod der Schilddrüsendosisschwellenwert für die Einnahme von Jodtabletten (nach Dosismassnahmenkonzept 50 mSv) in den umliegenden Gemeinden nicht erreicht resp. weit unterschritten würde. Gemäss heutiger Planung wird zudem im Jahr 2024 der letzte Brennstoff aus dem Kernkraftwerk Mühleberg abtransportiert sein. Nach Auffassung des ENSI ergibt sich daher keine Notwendigkeit, den Bestand der vorsorglich verteilten Jodtabletten an Haushalte im Umkreis von 50 km um das Kernkraftwerk Mühleberg zu erneuern.
An dem hier beschriebenen Verteilkonzept wird weiterhin festgehalten. Allerdings befinden sich mit der Abschaltung des KKM somit zahlreiche Gemeinden nicht mehr in einem Umkreis von 50 km um ein schweizerisches Kernkraftwerk gemäss Artikel 3 Jodtabletten-Verordnung, womit der Anhang, welcher die Gemeinden auflistet, angepasst werden muss.
1.2 Teilrevision der Jodtabletten-Verordnung
Die Gemeinden, welche sich aufgrund der Abschaltung des KKM nicht mehr innerhalb des Umkreises von 50 km um ein schweizerisches Kernkraftwerk gemäss Artikel 3 Absatz 1 Jodtabletten-Verordnung befinden, werden aus dem Anhang gestrichen. Die Verteilung der Jodtabletten an diese Gemeinden findet künftig dezentral durch die Kantone gemäss Artikel 5 der Jodtabletten-Verordnung statt. Dadurch wird keine vorsorgliche Verteilung der Jodtabletten an die Haushalte, Betriebe, Schulen, Kindertagesstätten, Verwaltungen sowie weiteren öffentlichen und privaten Einrichtungen mehr vorgenommen. Die betroffenen Kantone haben die Jodtabletten im Bedarfsfall rechtzeitig innerhalb von 12 Stunden an die Bevölkerung abzugeben.
Folgende Kantone sind von der Änderung des Anhangs der Jodtabletten-Verordnung betroffen: Aargau, Bern, Freiburg, Jura, Luzern, Neuenburg, Solothurn, Waadt, Zug, Zürich.
1.3 Auswirkungen
1.3.1 Bund, Kantone und Gemeinden
Die Beschaffung und Verteilung der Jodtabletten erfolgt durch die Armeeapotheke (vgl. Art. 2 Jodtabletten-Verordnung). Die Kosten für die Verteilung betragen nach ersten Schätzungen rund CHF 15 Mio., wovon die KKW-Betreiber/innen einen grossen Teil übernehmen. Der Versand der Jodtabletten wird voraussichtlich mit der Post oder Kurierdiensten erfolgen. Die Adressen der Bevölkerung in den entsprechenden Gebieten müssen durch die Gemeinden zur Verfügung gestellt werden.
2 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG; SR 814.50).
3 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV; SR 814.501)