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Vernehmlassung 2022/23: Änderung der Transplantationsverordnung · 7 Seiten

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Verordnung über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen

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Anhang 5 (Art. 23 Abs. 2)

Ziff. 2 Bst. c Ziff. 2

2 Ausschluss von der Spende

Von der Spende auszuschliessen sind Personen:

c. mit bösartigen Neoplasien jeder Lokalisation, mit Ausnahme von einzelnen primären nicht metastasierenden Tumoren des Zentralnervensystems, des primären Basalzellkarzinoms der Haut und des Carcinoma in situ des Gebärmutterhalses; vom Ausschluss kann abgesehen werden bei Personen:

2. mit malignen Erkrankungen für Augenhornhautspenden, jedoch mit Ausnahme von Personen mit Retinoblastom, hämatologischen Neoplasien, malignem Melanom mit bekannter metastasierender Erkrankung oder malignen Tumoren des vorderen Augenabschnitts.