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Vernehmlassung 2022/23: Änderung der Transplantationsverordnung · 7 Seiten
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Verordnung über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsverordnung)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Transplantationsverordnung vom 16. März 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 7 Feststellung des Todes
1 Sollen einer Person Organe entnommen werden, so ist der Tod nach den Richtlinien nach Anhang 1 festzustellen.
2 Sollen einer Person nur Gewebe oder Zellen entnommen werden und wurde der Tod nicht schon nach Anhang 1 festgestellt, so ist der Tod nach Anhang 1a festzustellen.
Art. 12b Abs. 3 und 4
3 Sie achtet auf die Sicherheit der Anlagen des Fondsvermögens und gewährleistet die erforderliche Liquidität. Der Stiftungsrat der gemeinsamen Einrichtung erlässt ein Anlagereglement. Der Kapitalertrag kommt dem Lebendspende-Nachsorgefonds zugute.
4 Die gemeinsame Einrichtung reicht dem BAG jeweils bis Ende Juni einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit ein. Der Bericht ist Teil der Berichterstattung nach Artikel 46 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 20142.
SR ..........
1 SR 810.211
2 SR 832.12
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