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Vernehmlassung 2022/23: Änderung der Transplantationsverordnung · 7 Seiten

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Verordnung über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen

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Anhang 1a (Art. 7 Abs. 2)

Anforderungen an die Feststellung des Todes bei der Entnahme von Gewebe oder Zellen

1. Bei der Entnahme von Gewebe oder Zellen erfolgt die Feststellung des Todes aufgrund eines der folgenden sicheren Todeszeichen:

a. Totenflecken;

b. Totenstarre;

c. mit dem Leben nicht vereinbare Verletzung.

2. Die Ärztin oder der Arzt, die oder der den Tod feststellt und die Todesbescheinigung ausstellt, muss gemäss den anwendbaren rechtlichen Bestimmungen zur Berufsausübung unter fachlicher Aufsicht oder in eigener fachlicher Verantwortung berechtigt sein.

3. Die für die Entnahme verantwortliche Person muss vor der Entnahme prüfen, ob eine gültige Todesbescheinigung vorliegt, und diese den Entnahme-Dokumenten beilegen.