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Vernehmlassung 2022/23: Änderung der Transplantationsverordnung · 7 Seiten

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Verordnung über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen

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Art. 12f Abs. 1 und 1bis

1 Wer einer lebenden Person in der Schweiz ein Organ entnimmt, das für eine Empfängerin oder einen Empfänger bestimmt ist, die oder der bei keinem Schweizer Versicherer (Art. 14 Abs. 2 des Transplantationsgesetzes) versichert ist, muss sicherstellen, dass die Empfängerin oder der Empfänger beziehungsweise deren oder dessen ausländischer Versicherer die Kosten für die Nachverfolgung des Gesundheitszustands der Spenderin oder des Spenders dem Lebendspende-Nachsorgefonds im Voraus bezahlt.

1bis Wer einer lebenden Person in der Schweiz Blut-Stammzellen entnimmt, die für eine Empfängerin oder einen Empfänger mit Wohnsitz in der Schweiz bestimmt sind, die oder der bei keinem Schweizer Versicherer (Art. 14 Abs. 2 des Transplantationsgesetzes) versichert ist, muss sicherstellen, dass die Empfängerin oder der Empfänger beziehungsweise deren oder dessen ausländischer Versicherer die Kosten für die Nachverfolgung des Gesundheitszustands der Spenderin oder des Spenders dem Lebendspende-Nachsorgefonds im Voraus bezahlt.

Art. 15a Abs. 1 Bst. a und Abs. 4

1 Wer einer lebenden Person Organe entnimmt, muss dem BAG die folgenden Daten melden:

a. das Geburtsjahr, das Geschlecht, die Blutgruppe und die Nationalität der Spenderin oder des Spenders und der Empfängerin oder des Empfängers;

4 Befindet sich der Wohnsitz der Spenderin oder des Spenders beziehungsweise der Empfängerin oder des Empfängers im Ausland, so kann das BAG die Daten in anonymisierter Form an das Komitee für Organtransplantation des Europarats weiterleiten.

II

1 Die Anhänge 1, 2 und 5 werden gemäss Beilage geändert.

2 Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 1a gemäss Beilage.

III

Die Arzneimittelverordnung vom 21. September 20183 wird wie folgt geändert:

Art. 32 Abs. 2

2 Das Verfahren zur Herstellung nichtstandardisierbarer Transplantatprodukte, die für eine autologe Transplantation bestimmt sind, bedarf einer Zulassung der Swissmedic.

3 SR 812.212.21