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Vernehmlassung 2022/24: Revision der Betäubungsmittelsuchtverordnung (BetmSV) betreffend die heroingestützte Behandlung · 5 Seiten

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Betäubungsmittelsuchtverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

d. über eine ausreichende Anzahl von Pflege- und Betreuungspersonen verfügen;

e. über Räumlichkeiten mit angemessener Infrastruktur verfügen; und

f. die Sicherheit und Qualität im Umgang mit Diacetylmorphin gewährleisten können.

Art. 14a Geeignete externe Institution

1 Die behandelnde Institution kann die Mit- und Abgabe von Diacetylmorphin an eine geeignete externe Institution delegieren, wenn diese:

a. von der behandelnden Institution angemessen informiert und angeleitet wurde;

b. über Personal verfügt, das ausreichend ausgebildet wurde;

c. über Räumlichkeiten und geeignete Infrastrukturen verfügt.

2 Die behandelnde Institution erstattet dem BAG unverzüglich Meldung, wenn eine geeignete externe Institution mit der Mit- oder Abgabe beauftragt wird.

3 Das BAG sieht in der Institutionsbewilligung, welche der behandelnden Institution erteilt wird, angepasste Auflagen und Bedingungen vor, namentlich wenn:

a. die Bedingungen nach Absatz 1 nicht vollständig erfüllt sind;

b. die angemessene therapeutische Begleitung der Patientin oder des Patienten nicht gewährleistet ist.

4 Das BAG lehnt die Delegation ab, namentlich wenn:

a. die Bedingungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind;

b. die angemessene therapeutische Begleitung der Patientin oder des Patienten nicht gewährleistet werden kann.

Art. 15 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 4

1 Das Behandlungspersonal einer behandelnden Institution muss mindestens bestehen aus:

4 Aufgehoben

Art. 16 Abs. 1–3

1 Jede behandelnde Institution bedarf einer Bewilligung des BAG.

2 Die Bewilligung wird vom BAG erteilt, wenn:

a. die kantonale Bewilligung nach Artikel 3e Absatz 1 BetmG erteilt wurde;

b. die Voraussetzungen zur Verschreibung einer diacetylmorphingestützten Behandlung sowie die Anforderungen an das Behandlungspersonal und die Institution im Sinne der Verordnung erfüllt sind.

3 Aufgehoben