Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/24: Revision der Betäubungsmittelsuchtverordnung (BetmSV) betreffend die heroingestützte Behandlung · 7 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Erläuternder Bericht Entwurf
Änderung der Betäubungsmittelsuchtverordnung (BetmSV)
Ausgangslage
Artikel 3e Absatz 3 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG)1 regelt die heroingestützte Behandlung (HeGeBe). Für die heroingestützte Behandlung braucht es eine Bewilligung des Bundes. Der Bundesrat erlässt besondere Bestimmungen. Er sorgt insbesondere dafür, dass Heroin nur betäubungsmittelabhängigen Personen verschrieben wird, bei denen andere Behandlungsformen versagt haben oder deren Gesundheitszustand andere Behandlungsformen nicht zulässt (Bst. a), dass Heroin nur von spezialisierten Ärztinnen und Ärzten in hierfür geeigneten Einrichtungen verschrieben wird (Bst. b) und dass diese Behandlungen periodisch überprüft werden (Bst. c). Dieser Artikel bildet die Delegationsnorm, die den Bundesrat ermächtigt, Vollzugsbestimmungen zur detaillierten Regelung der HeGeBe zu erlassen.
Artikel 13 Absätze 2–6 der Betäubungsmittelsuchtverordnung (BetmSV)2 wurde im Kontext der Covidpandemie (Covid-19) für eine begrenzte Zeit abgeändert. Die Anpassung sah vor, dass Patientinnen und Patienten bis zu sieben Tagesdosen Diacetylmorphin mitgegeben werden konnten (sofern sie gesundheitlich und sozial genügend stabilisiert sind und die Kriterien für eine Mitgabe sowie die vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind). Diese am 25. September 2020 in Kraft gesetzte Änderung wurde am 24. November 2021 bis zum 31. März 2023 verlängert. Die vorliegende Revision soll nun am 1. April 2023 in Kraft treten, damit eine fortlaufende Umsetzung der im Kontext von Covid-19 angepassten Regelung gewährleistet ist.
Am 28. April 2021 hat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) bei der Verabschiedung des Berichts «Perspektiven der schweizerischen Drogenpolitik» in Erfüllung des Postulats Paul Rechsteiner (Po. 17.4076) vom Bundesrat den Auftrag erhalten, zu prüfen, ob eine Anpassung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die HeGeBe notwendig ist, und dem Bundesrat gegebenenfalls bis Ende 2022 eine Revision der BetmSV zu beantragen.
Die HeGeBe wurde bisher zwei kürzlich durchgeführten Evaluationen unterzogen: Eine erste Evaluation der Vollzugsaufgaben des BAG im Rahmen des BetmG, die 2018 von der Universität Bern durchgeführt wurde, befasste sich unter anderem mit der HeGeBe und den Tätigkeiten des BAG in diesem Bereich3. Der Bericht zeigte auf, dass das HeGeBe-Programm bei den betroffenen Akteuren und in der Bevölkerung eine hohe Legitimität besitzt.
In dieser Evaluation wurde auch die Sonderstellung der HeGeBe gegenüber anderen Opioid-Agonisten-Therapien (OAT) thematisiert. Ihr zufolge könnte der Sonderstatus der HeGeBe durch eine Verschiebung der entsprechenden Kompetenzen vom BAG an die Kantone abgeschafft werden, was zu einer breiteren Akzeptanz der Behandlung und einer Verringerung des durch das Bewilligungs- und Kontrollsystem anfallenden Aufwands führen könnte. Eine solche Neuregelung würde jedoch eine Änderung des BetmG erfordern und aufgrund der unterschiedlichen Umsetzung kantonale Ungleichheiten schaffen. Der Bericht kam diesbezüglich zum Schluss, dass die Risiken einer Kompetenzübertragung den erwarteten Nutzen überwiegen würden.
1 SR 812.121
2 SR 812.121.6
3 Mavrot Céline, Susanne Hadorn, Franziska Sprecher und Fritz Sager (2018). Evaluation spezifischer Vollzugsaufgaben des BAG im Rahmen des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG). Bericht im Auftrag des Bundesamtes für Gesundheit (BAG). Bern: Kompetenzzentrum für Public Management und Institut für öffentliches Recht der Universität Bern.