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Vernehmlassung 2022/27: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Kurzarbeitsentschädigung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner) · 2 Seiten

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Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) (Kurzarbeitsentschädigung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner)

Änderung vom [Datum]

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

nach Einsicht in die Botschaft vom1,

beschliesst:

I

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19822 wird wie folgt geändert:

Art. 32 Abs. 6

6Die kantonale Amtsstelle bewilligt Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern nach Artikel 45 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20023 (BGG), während der Stunden, die als anrechenbarer Arbeitsausfall gelten, die Ausbildung der Lernenden im Betrieb fortzusetzen, wenn die Ausbildung der Lernenden nicht anderweitig sichergestellt werden kann.

Art. 37 Bst. d

Der Arbeitgeber ist verpflichtet:

d. den Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern nach Artikel 32 Absatz 6 für die Stunden, die als anrechenbarer Arbeitsausfall gelten und in denen sie die Ausbildung der Lernenden sicherstellen, die Differenz zwischen der Kurzarbeitsentschädigung und dem vertraglich vereinbarten Lohn auszubezahlen.

Art. 60 Abs. 5 erster Satz

AS

1BBl 202y yyy

2 SR 837.0

3 SR 412.10

2022-... AS 202y