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Vernehmlassung 2022/28: Revision der Gewässerschutzverordnung 2022 · 3 Seiten

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Gewässerschutzverordnung (GSchV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c, 19 Abs. 1, 27 Absatz 2 und 47 Absatz 1 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19911 (GSchG)

verordnet:

Art. 47a Kontrolle der Befüll- und Waschplätze

1Die Kantone erheben und kontrollieren alle vier Jahre die Befüll- und Waschplätze von beruflichen oder gewerblichen Verwenderinnen und Verwendern von Pflanzenschutzmitteln, auf denen Spritz- und Sprühgeräte befüllt oder gereinigt werden. Sie sorgen dafür, dass die festgestellten Mängel je nach Schwere der Gewässergefährdung umgehend, spätestens aber innerhalb von zwei Jahren, behoben werden.

2Sie erstatten dem BAFU jährlich Bericht über den Stand der Erhebungen, der Kontrollen, der festgestellten Mängel und deren Behebung.

Art. 48 Abs. 3

3Die Kantone teilen dem BAFU nach dessen Vorgaben die Ergebnisse ihrer Untersuchungen und Ermittlungen zu Pestiziden in den Gewässern jährlich bis zum 1. Juni mit.

Art. 48a Meldung von Grenzwertüberschreitungen

1Das BAFU meldet den Zulassungsstellen für Pflanzenschutzmittel und für Biozidprodukte Pestizide zur Überprüfung der Zulassung, wenn:

a. diese oder ihre Abbauprodukte den Grenzwert von 0.1 μg/l in Gewässern, die der Trinkwassernutzung dienen oder dafür vorgesehen sind, wiederholt und verbreitet überschreiten (Art. 9 Abs. 3 Bst. a GSchG); oder

b. wenn diese die ökotoxikologischen Grenzwerte in Oberflächengewässern wiederholt und verbreitet überschreiten (Art. 9 Abs. 3 Bst. b GSchG).

1 SR 814.20

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