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Vernehmlassung 2022/28: Revision der Gewässerschutzverordnung 2022 · 3 Seiten

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Gewässerschutzverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

2Als ökotoxikologische Grenzwerte gelten die numerischen Anforderungen an die Wasserqualität gemäss Anhang 2 Ziffer 11 Absatz 3 Tabelle Nummer 4, die vom generellen Wert von 0,1 μg/l abweichen.

3Ein Grenzwert gemäss Artikel 9 Absatz 3 GSchG gilt dann als wiederholt und verbreitet überschritten, wenn:

a. er innerhalb eines Jahres in mindestens drei Kantonen sowie landesweit in fünf Prozent aller untersuchten Gewässer und mindestens auch in fünf Gewässern überschritten wird; und

b. eine Verbreitung nach Buchstabe a mindestens in zwei von fünf aufeinanderfolgenden Jahren gemessen wird.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom....

1Die Kantone erheben und kontrollieren die Befüll- und Waschplätze nach Artikel 47a erstmals bis spätestens zum 31. Dezember 2026. Auf Plätzen, bei denen das mit Pflanzenschutzmitteln verschmutzte Abwasser in ein Gewässer oder in eine kommunale Abwasserreinigungsanlage eingeleitet wird oder versickern kann, sind die Mängel je nach Schwere der Gewässergefährdung umgehend, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2028, zu beheben.

2Die Kantone reichen dem BAFU einen Bericht über die auf ihrem Gebiet noch nicht ausgeschiedenen oder in der Richt- und Nutzungsplanung noch nicht berücksichtigten Grundwasserschutzzonen und -areale (Art. 29 und Art. 46 Abs. 1bis) sowie über die noch zu treffenden Schutzmassnahmen (Art. 31) bis zum 31. Dezember 2024 ein.

3Der Bericht beinhaltet insbesondere:

a. eine Liste der Grundwasserschutzzonen und -areale;

b. eine Liste der im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen;

c. die Beschreibung der Schutzmassnahmen;

d. die Zuständigkeiten;

e. einen Zeitplan für die Umsetzung.

4Die Kantone sorgen dafür:

a. dass die Grundwasserschutzzonen und -areale in der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt und spätestens bis zum 31. Dezember 2030 ausgeschieden werden;

b. dass die noch nicht getroffenen Schutzmassnahmen spätestens bis zum 31. Dezember 2034 umgesetzt werden.

5Sie reichen dem BAFU einen Zwischenbericht über die Umsetzung von Absatz 4 im Dezember 2029 und einen Schlussbericht bis zum 31. Dezember 2035 ein.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates