Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/33: Schliessung einer Strafbarkeitslücke im Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 5 Seiten

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Vernehmlassungsverfahren zur parlamentarischen Initiative 18.489 «Finanzmarktinfrastruk-

turgesetz. Bestrafung im Fall von unwahren oder unvollständigen Angaben in öffentlichen Kaufangeboten»

1 Ausgangslage

Gemäss dem geltenden Finanzmarkinfrastrukturgesetz (FinfraG, SR 958.1) wird die Zielgesellschaft in einem öffentlichen Übernahmeverfahren mit Busse bestraft, wenn sie in der Stellungnahme zum öffentlichen Kaufangebot unwahre oder unvollständige Angaben macht (Art. 153 Abs. 1 Bst. b FinfraG). Hingegen enthält das FinfraG keine Strafbestimmung für den Fall, dass der Anbieter im Angebotsprospekt oder der Voranmeldung des Angebots unwahre oder unvollständige Angaben macht. Dies erscheint stossend. Wahre und vollstände Angaben in einem Angebotsprospekt oder einer Voranmeldung sind für die Aktionäre der Zielgesellschaft ebenso wichtig, wie wahre und vollstände Angaben in der Stellungnahme des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft.

Aus diesem Grund soll gemäss der Parlamentarischen Initiative 18.489 im FinfraG eine neue, als Übertretung ausgestaltete Strafnorm betreffend die Verletzung der Pflicht zur Veröffentlichung eines wahren und vollständigen Angebotsprospekts oder einer wahren und vollständigen Voranmeldung geschaffen werden (Art. 152a FinfraG). Analog der Strafandrohung in Fall von unwahren oder unvollständigen Angaben in der Stellungnahme zum öffentlichen Kaufangebot der Zielgesellschaft soll die Strafandrohung bei vorsätzlicher Tatbegehung auf Busse bis zu 500 000 Franken und bei fahrlässiger Tatbegehung auf Busse bis zu 150 000 Franken lauten.

2 Vernehmlassungsverfahren

Das Vernehmlassungsverfahren wurde am 16. Mai 2022 eröffnet und dauerte bis am 8. September 2022. Zur Teilnahme wurden die Kantone, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft sowie die interessierten Kreise eingeladen.

Eine Stellungnahme eingereicht haben (jeweils in alphabetischer Reihenfolge):

 22 Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, LU, NE, NW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI,

VD, VS, ZG und ZH;

 4 politische Parteien: FDP, die Mitte, SP und SVP;

 5 Dachverbände der Wirtschaft: economiesuisse, SBVg, SGB, SGV und Travail.Suisse;

 4 interessierte Kreise: Centre Patronal, Raiffeisen, SwissHoldings und WEKO.

Der Kanton GR und UR haben explizit auf eine Stellungnahme verzichtet.

Nachfolgend werden die wesentlichen Bemerkungen angeführt. Für Einzelheiten wird auf die jeweiligen Eingaben verweisen1.

3 Wichtigste Ergebnisse der Vernehmlassung

3.1 Überblick

Die Vorlage stiess in der Vernehmlassung auf breite Zustimmung. Einzig die SVP lehnt die vorgeschlagene Strafbestimmung als materiell unnötig ab. Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer (Economiesuisse, SBVg, Raiffeisen und SwissHoldings) kritisieren ausserdem, dass die parlamentarische Initiative separat und nicht im Rahmen der laufenden gesamtheitlichen Überprüfung und Anpassung des FinfraG umgesetzt wird. Die-

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