Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/33: Schliessung einer Strafbarkeitslücke im Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 5 Seiten

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Vernehmlassungsverfahren zur parlamentarischen Initiative 18.489 «Finanzmarktinfrastruk-

turgesetz. Bestrafung im Fall von unwahren oder unvollständigen Angaben in öffentlichen Kaufangeboten»

selben Vernehmlassungsteilnehmerinnen und teilnehmer sprechen sich zudem dafür aus, dass Strafbarkeit auf die vorsätzliche Tatbegehung begrenzt, die fahrlässige Tatbegehung also nicht unter Strafe gestellt wird. Zusätzlich solle auch im bestehenden Artikel 153 FinfraG künftig auf die Strafbarkeit der Fahrlässigkeit verzichtet werden. Raiffeisen regt zusätzlich an, zu prüfen, ob Finanzinstitute nicht gänzlich von der Strafbarkeit ausgeschlossen werden sollten.

3.2 Stellungnahmen im Einzelnen

Handlungsbedarf

AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, LU, NE, NW, SG, SH, SO, SZ, TG, VD, ZG, FDP, die Mitte, SP, SBVg, Raiffeisen, SGB, SGV, Travail.Suisse und Centre Patronal bejahten den Handlungsbedarf im Sinne der Vorlage ausdrücklich. Die SVP lehnt die Vorlage hingegen als unnötig ab. Bereits heute prüfe die Übernahmekommission bei Übernahmen den Angebotsprospekt und weise auf Missstände hin. Die Anbieter hätten ein grosses Interesse daran, vollständige und korrekte Informationen zur veröffentlichen. Durch einen neuen, aus Sicht der SVP unnötigen Straftatbestand drohe nicht nur eine zunehmende Bürokratisierung, sondern auch eine Trivialisierung aller Straftatbestände.

Verhältnis zum FinfraG-Review

Economiesuisse, SBVg, Raiffeisen und SwissHoldings sehen keinen Grund, weshalb die zur Diskussion stehende neue Strafbestimmung separat vorweg und nicht im Rahmen der laufenden gesamtheitlichen Überprüfung und Anpassung des FinfraG geschaffen werden soll. Es bestehe keine zeitliche Dringlichkeit. Der SGB hingegen unterstützt die rasche Umsetzung der Vorlage. Ein Zuwarten auf den Bericht des EFD zum FinfraG-Review sei nicht nötig.

Fahrlässige Tatbegehung

Economiesuisse, SBVg, Raiffeisen und SwissHoldings sprechen sich dafür aus, die Strafbarkeit auf die vorsätzliche Tatbegehung zu beschränken, also auf die Strafbarkeit der fahrlässigen Tatbegehung zu verzichten. Gleichzeitig solle auch im bestehenden Artikel 153 FinfraG künftig auf die Strafbarkeit der fahrlässigen Tatbegehung verzichtet werden. Das Strafrecht diene als «ultima ratio» und eine fahrlässige Begehung der vorliegend zur Diskussion stehenden Straftat sei nicht strafwürdig.

Weitere Anregung

Raiffeisen regt zudem an, zu prüfen, Finanzinstitute analog der Regelung in Artikel 92 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018 (FIDLEG; SR 950.1) gänzlich von der Strafbarkeit auszuschliessen. Die FINMA verfüge bei beaufsichtigten Finanzinstituten über aufsichtsrechtliche Eingriffsmöglichkeiten und die entsprechende Disziplinargewalt. Das Strafrecht solle «ultima ratio» bleiben.