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Vernehmlassung 2022/4: Änderung des Energiegesetzes · 4 Seiten
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Energiegesetz «%ASFF_YYYY_ID»
a. der erforderliche projektbezogene Nutzungsplan von der zuständigen kantonalen Behörde nach Artikel 26 Absatz 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19795 noch nicht genehmigt worden ist; oder
b. die nach Artikel 25a Absatz 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 mit dem Nutzungsplan zu koordinierenden kantonalen und kommunalen Bewilligungen erstinstanzlich noch nicht erteilt worden sind.
3Bei Vorhaben nach Absatz 2 sind Grundnutzungsplanungen und Konzessionen, die bei Inkrafttreten der Änderung vom [Datum] rechtskräftig sind und bei denen kein Änderungsbedarf besteht, als verbindliche Grundlagen in das Plangenehmigungsverfahren einzubeziehen.
II
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19906 über die direkte Bundessteuer
Art. 32 Abs. 2 erster Satz
2Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Kosten zur Erstellung von Solaranlagen, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. ...
2. Steuerharmonisierungsgesetz vom 14. Dezember 19907
Art. 9 Abs. 3 erster Satz
3Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Kosten zur Erstellung von Solaranlagen, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. ...
5SR 700