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Vernehmlassung 2022/4: Änderung des Energiegesetzes · 4 Seiten
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Energiegesetz «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 10a Richtplanfestsetzungen gemäss dem Konzept für erneuerbare
Energien
1Die Kantone setzen unter Beachtung des Konzepts für erneuerbare Energien in ihrem Richtplan die Standorte für die bedeutendsten Wasserkraft - und Windenergieanlagen fest.
2Ergibt die stufengerechte Interessenabwägung der Kantone, dass das Konzept für erneuerbare Energien nicht wie vorgesehen umgesetzt werden kann, so weisen sie dies in ihrem Richtplan aus.
3Die direkte Beschwerde gegen Festsetzungen nach Absatz 1 ist ausgeschlossen.
4Der Bundesrat regelt die Fristen für die Anpassung der kantonalen Richtpläne.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Kapitels
Art. 14a Kantonales Plangenehmigungsverfahren
1Die Kantone sehen für die bedeutendsten Wasserkraft - und Windenergieanlagen nach Artikel 10a Absatz 1 ein konzentriertes Plangenehmigungsverfahren vor.
2Mit der Plangenehmigung wird die zulässige Nutzung des Bodens geordnet, einschliesslich der Erschliessung und der erforderlichen Installationsplätze. Zudem werden darin sämtliche für ein Vorhaben notwendigen und in der Kompetenz der Kantone und Gemeinden liegenden Bewilligungen sowie allfällige Konzessionen und Enteignungsrechte erteilt.
3Plangenehmigungsbehörde ist die Kantonsregierung. Sie kann eine kantonale Verwaltungsstelle als zuständig erklären.
4Gegen die Plangenehmigung ist die Beschwerde an das obere kantonale Gericht nach Artikel 86 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20053 zulässig. Dessen Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich -rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.
5Die Rechtsmittelinstanzen ent scheiden so weit als möglich reformatorisch.
Art. 75a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom [Datum]
1Bis zum Inkrafttreten der kantonalen Gesetzesbestimmungen zum konzentrierten Plangenehmigungsverfahren nach Artikel 14 a sind die Artikel 16–17 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 19024 als subsidiäres kantonales Recht sinngemäss anwendbar. Die Kantonsregierungen können stattdessen das konzentrierte Plangenehmigungsverfahren bis zu diesem Zeitpunkt auf Verordnungsstufe regeln.
2Dem kantonalen Plangenehmigungsverfahren nach Artikel 14a unterliegen alle Vorhaben zur Nutzung erneuerbarer Energien, für welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom [Datum]: