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Vernehmlassung 2022/44: 16.470 n Pa. Iv. Regazzi. Verzugszinssatz des Bundes. Anpassung an Marktzinsen · 2 Seiten

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2. Verzugs- Art. 104 Verzugszins

zins1

Befindet sich der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in

a. Im Allge- Verzug, so hat er einen Verzugszins zu bezahlen.

meinen

2Die Höhe des Verzugszinses wird vom Bundesrat jeweils für das nachfolgende Kalenderjahr festgelegt. Er setzt sich zusammen aus dem über drei Monate aufgezinsten Saron («SAR3MC») und einem Zuschlag von 2 Prozentpunkten; dabei wird der so ermittelte Wert gemäss den kaufmännischen Rundungsregeln auf die nächstliegende ganze Zahl auf- oder abgerundet. Der Zinssatz beträgt dabei mindestens zwei und höchstens 15 Prozent pro Jahr.

3Der Verzugszins gilt auch dann, wenn die vertragsmässigen Zinsen weniger betragen. Sind durch Vertrag höhere Zinsen ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.

Variante 2 (starrer Zinssatz)

2. Verzu- Art. 104 Verzugszins

gszins1

Befindet sich der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in

a. Im Allge-Verzug, so hat er einen Verzugszins von 3 Prozent pro Jahr zu bezahmeinen len.

2Der Verzugszins gilt auch dann, wenn die vertragsmässigen Zinsen weniger betragen. Sind durch Vertrag höhere Zinsen ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.

3Aufgehoben

II

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.