Vernehmlassungsvorlage EnFV
Vernehmlassung 2022/45: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2023 · 3 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) umsetzen oder umgesetzt haben, sofern durch die Erweiterung oder Erneuerung keine neuen oder zusätzlichen ökologischen Beeinträchtigungen entstehen.
Art. 15 Abs. 1bis
Variante 1
1bis Der Referenz-Marktpreis für Elektrizität aus Wasserkraftanlagen entspricht dem Durchschnitt der Preise, die an der Strombörse in folgendem Zeitraum jeweils für den Folgetag für das Marktgebiet Schweiz festgesetzt werden:
a. für lastganggemessene Anlagen: in einer Woche;
b. für nicht lastganggemessene Anlagen: in einem Vierteljahr.
Variante 2
1bis Der Referenz-Marktpreis für Elektrizität aus lastganggemessenen Wasserkraftanlagen entspricht dem Durchschnitt der Preise, die an der Strombörse in einem Monat jeweils für den Folgetag für das Marktgebiet Schweiz festgesetzt werden, gewichtet nach der tatsächlichen viertelstündlichen Einspeisung der lastganggemessenen Wasserkraftanlagen im Einspeisevergütungssystem.
1ter Der Referenz-Marktpreis für Elektrizität aus nicht lastganggemessenen Wasserkraftanlagen entspricht dem vierteljährlichen Durchschnitt der monatlichen Referenz-Marktpreise nach Absatz 1bis.
Art. 26 Bewirtschaftungsentgelt
1 Produzenten in der Direktvermarktung erhalten von der Vollzugsstelle pro kWh vierteljährlich ein Bewirtschaftungsentgelt, das sich aus einem fixen Anteil für die Vermarktungskosten und einem variablen Anteil für die Ausgleichsenergiekosten zusammensetzt.
2 Die Höhe des Anteils für die Vermarktungskosten beträgt für alle Technologien 0,11 Rp./kWh.
3 Der variable Anteil für die Ausgleichsenergiekosten berechnet sich monatlich anhand der durchschnittlichen Ausgleichsenergiepreise.
4 Ausgangslage für die Festsetzung des variablen Anteils sind die folgenden Beträge, die gestützt auf die durchschnittlichen Ausgleichsenergiepreise der Jahre 2013, 2014 und 2015 festgesetzt wurden:
a. 0,44 Rappen bei Photovoltaik- und Windenergieanlagen;
b. 0,17 Rappen bei Wasserkraftanlagen;
c. 0,05 Rappen bei KVA;
d. 0,17 Rappen bei den übrigen Biomasseanlagen.