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Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 6 Seiten

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Identitätsverwaltungs-Systeme und Verzeichnisdienste des Bundes. V «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 3 Abs. 1

1Der Zweck eines IAM-Systems ist es, Daten über die Identität und die Berechtigungen von Personen, Maschinen und Systemen gebündelt zu verwalten, um sie nachgelagerten Systemen und anderen IAM-Systemen zur Verfügung zu stellen.

Art. 5 IAM-Systeme

1Die für IAM-Systeme verantwortlichen Bundesorgane sind:

a. der Bereich digitale Transformation und IKT-Lenkung der Bundeskanzlei (Bereich DTI der BK) für alle als Standarddienste angebotenen oder dem Bereich DTI der BK ausdrücklich zugewiesenen IAM-Systeme;

b. die Direktion für Ressourcen im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) für das von der Informatik EDA betriebene IAM-System;

c. der Bereich DTI der BK für das IAM-System der Supportprozesse einschliesslich der Cloudanbindungen;

d. das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport für das von der Führungsunterstützungsbasis (FUB) des VBS betriebene IAM-System;

e. das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) für das beim Information Service Center WBF (ISCeco) betriebene IAM-System;

f. das Bundesamt für Strassen für sein IAM-System zum Betrieb der Betriebs- und Sicherheitsausrüstungen der Nationalstrassen.

2Die Bundesorgane nach Absatz 1 sorgen dafür, dass die rechtmässige Bearbeitung der Personendaten in den IAM-Systemen, für die sie verantwortlich sind, mindestens alle vier Jahre von einer externen Stelle überprüft wird.

3Sofern diese Verordnung auf die verpflichteten Behörden nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und c–e ISG gemäss Artikel 84 Absatz 3 ISG anwendbar ist, legen diese selber fest, welches die in ihrem Bereich verantwortlichen Bundesorgane sind.

4Die Verantwortung für das nachgelagerte System, insbesondere für den Zugang dazu, bleibt bei der zuständigen Fachstelle.

Art. 11 Abs. 2 und 3

2Es darf in diesen Systemen kein Profiling durchgeführt werden.

3Es dürfen in diesen Systemen, sofern hierfür keine besondere rechtliche Grundlage besteht, keine besonders schützenswerten Personendaten mit Ausnahme von biometrischen Daten nach Artikel 20 Absatz 2 ISG bearbeitet werden.

Art. 13 Abs. 4

4Die Daten können weiteren bundesinternen Informationssystemen automatisch zur Übernahme und zum Abgleich bereitgestellt werden, sofern das jeweilige System: