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Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 6 Seiten

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Identitätsverwaltungs-Systeme und Verzeichnisdienste des Bundes. V «%ASFF_YYYY_ID»

a. über eine Rechtsgrundlage, welche die Bearbeitung der bereitzustellenden Daten vorsieht, und ein Bearbeitungsreglement nach Artikel 21 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) verfügt; und

Art. 14 Abs. 2

2Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Vernichtung von biometrischen Daten nach Artikel 20 Absatz 2 ISG.

Gliederungstitel vor Art. 18

6. Abschnitt: Massnahmen zum Schutz der IAM-Systeme und Verzeichnisdienste

Art. 18 Abs. 1 und 2

1Interne und externe Betreiber von Komponenten eines IAM-Systems oder Verzeichnisdiensts müssen über schriftlich festgehaltene Vorgaben für die Handhabung der Informationssicherheit und der Risiken verfügen. Insbesondere erlässt jedes verantwortliche Organ eines Systems oder Verzeichnisdiensts nach dieser Verordnung ein Bearbeitungsreglement nach Artikel 21 VDSG.

2IAM-Systeme und Verzeichnisdienste, die nicht von Stellen nach Artikel 2 oder in deren Auftrag geführt werden, dürfen nur mit bundesinternen IAM-Systemen oder Verzeichnisdiensten verbunden werden, wenn sie die vordefinierten Minimalanforderungen bezüglich der Informationssicherheit erfüllen.

Art. 20 IAM-Gesamtsystem

Die IAM-Systeme der Bundesverwaltung können untereinander und mit den externen IAM-Systemen nach Artikel 21 zu einem Gesamtsystem verbunden werden.

Art. 21 Anschluss externer IAM-Systeme: Voraussetzungen

Die nachstehenden externen IAM-Systeme können für den Zugang der in ihnen geführten Personen zu den Ressourcen des Bundes an die IAM-Systeme des Bundes angeschlossen werden, sofern sie die Bedingungen und Verfahren nach den Artikeln 22 und 23 einhalten und ihre Betreiber sich verpflichten, diese Verordnung und die gestützt darauf erlassenen Vorgaben einzuhalten:

a. IAM-Systeme der Parlamentsdienste;

b. IAM-Systeme der Armee;

c. IAM-Systeme mit kantonalen und kommunalen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Artikel 9 Buchstabe a;

d. vom Bereich DTI der BK anerkannte IAM-Systeme, die für den Identitätsverbund im E-Government vorgesehen sind;