Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 47 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 21 Bearbeitungsvorgaben

Absatz 1: Gestützt auf Artikel 85 ISG erlässt die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit Vorgaben über die Bearbeitung von klassifizierten Informationen und die organisatorischen, personellen, technischen und baulichen Anforderungen für deren Schutz. Diese Vorgaben gelten nur für die Stellen nach Artikel 2 Absätze 1–3.

Absatz 4: In Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 ISG überträgt der Bundesrat die Kompetenz zur Regelung der Bearbeitung klassifizierter Bundesratsgeschäfte an die BK.

Absatz 5: Völkerrechtliche Verträge im Bereich der Informationssicherheit enthalten beispielsweise Konkordanzlisten über die Anwendung von Klassifizierungen, Sicherheitsstandards im Bereich der Informatik oder Kommunikationssicherheit sowie Regelungen über die Durchführung gegenseitiger Kontrollen (vgl. ISG-Botschaft zu Art. 88).

Art. 22 Einsatzbezogene Sicherheitsmassnahmen

Es kann vorkommen, dass der Bedarf, Informationen rasch zu teilen, höher als der Schutz der Vertraulichkeit zu bewerten ist. Dies ist insbesondere bei Einsätzen von Sicherheits- oder Polizeikräften der Fall. In diesen Fällen kann eine zielgerichtete Vereinfachung der normalen Sicherheitsvorschriften die Aufgabenerfüllung verbessern, ohne ein untragbares Risiko einzugehen. Gemäss heutigem Recht (vgl. Art. 18 Abs. 3 ISchV) können die Nachrichtendienste und fedpol klassifizierte Informationen vereinfacht handhaben. Derselbe Bedarf haben weitere mit Sicherheitsaufgaben betrauten Verwaltungseinheiten des Bundes, insbesondere die Gruppe Verteidigung, weshalb die vereinfachte Bearbeitung weiteren Stellen zugänglich gemacht werden soll. Allerdings darf diese Möglichkeit nicht zum absurden Ergebnis führen, dass für die sicherheitskritischsten Ämter generell tiefere Sicherheitsanforderungen gelten als für die anderen Ämter. Deshalb werden die Bedingungen und Modalitäten der vereinfachten Bearbeitung im Vergleich zu heute leicht verschärft.

Art. 23 Sicherheitsakkreditierung von Informatikmitteln

Absatz 1: Neu führt die ISV für eine begrenzte Anzahl sicherheitsempfindlicher Informationssysteme (vgl. Bst. a–c), in denen VERTRAULICH oder GEHEIM klassifizierte Informationen mehrerer Organisationen bearbeitet werden (beispielsweise eine Anwendung für die vertrauliche Videokommunikation), eine Akkreditierungspflicht ein. Bevor eine Sicherheitsakkreditierung erteilt wird, darf das entsprechende Informatikmittel nicht eingesetzt werden. Die Sicherheitsakkreditierung wird im Ausland und im internationalen Verhältnis immer dann verlangt, wenn geschützte Informationen einer Behörde (oder eines Staates) in einem System einer anderen Behörde (oder eines anderen Staates) bearbeitet werden sollen. Die ISV schliesst damit eine Lücke, welche die internationale Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich bisher erschwert hat.

Absätze 2-4: Die Sicherheitsakkreditierung soll Vertrauen dafür schaffen, dass ein Informatikmittel die Anforderungen der Informationssicherheit des Bundes erfüllt. Kann die Sicherheitsakkreditierung nicht erteilt werden, entscheidet der Bundesrat über die Tragung der Restrisiken.

Absätze 5 und 6: Der richtige Umfang für die Akkreditierung wird im konkreten Einzelfall immer zu definieren sein. Diese Aufgabe wird der Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit als künftige Akkreditierungsstelle zugeteilt; eine entsprechende Subdelegation im Bereich militärischer Systeme ist in Buchstabe c vorgesehen.

Art. 24 Schutz bei der Gefährdung von klassifizierten Informationen

Das ist bereits heute geltendes Recht (vgl. Art. 15 ISchV). Die Meldung an die zuständigen Sicherheitsorgane erfolgt nach der Bestimmung für das Vorfallmanagement (Art. 12).

Art. 25 Überprüfung von Schutzbedarf und Kreis der Berechtigten

Das ist bereits geltendes Recht (vgl. Art. 14 ISchV).

Art. 26 Archivierung

Absatz 1: Die Archivierungsbestimmungen regeln die Sicherung archivwürdiger Unterlagen des Bundes (einschliesslich klassifizierter Unterlagen) und deren Vermittlung an die Öffentlichkeit unter Berücksichtigung berechtigter Interessen des Persönlichkeits- und des Staatsschutzes sowie der Transparenz und der Nachvollziehbarkeit.