Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 47 Seiten
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Absatz 3: Ob ein Dokument basierend auf dem Öffentlichkeitsprinzip beispielsweise einer Journalistin ausgehändigt wird, hängt nicht von seinem allfälligen Klassifizierungsvermerk ab, sondern bestimmt sich einzig nach den Kriterien des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 200418 (BGÖ).
Art. 17 Klassifizierende Stellen
Absatz 1: Klassifizierende Stellen nach dieser Verordnung sind sämtliche Mitarbeitende des Bundes (vgl. Art. 4 Abs. 3) und Angehörige der Armee. Dritte sind keine klassifizierenden Stellen. Die in Buchstaben a, b und c genannten Personen sind für die Klassifizierung und auch für die Entklassifizierung zuständig. Spezialfälle sind zu berücksichtigen, so im Rahmen von Projektgeschäften: Nach HERMES ist zum Beispiel der Auftraggeberin des Projekts (und nicht die Projektleiterin oder der Projektleiter) dafür verantwortlich, dass allfällig entstehende Informationssammlungen hinsichtlich eines zu klassifizierenden Sammelwerks überprüft werden.
Allgemein gilt es sicherzustellen, dass die schutzwürdige Information genau ab dem Zeitpunkt, da sie optisch und/oder akustisch wahrnehmbar ist, geschützt (z. B. klassifiziert) wird. Wenn das nicht unmittelbar an der Quelle passiert, ist es meistens schon zu spät. Linienvorgesetzte oder die Auftraggeberin der klassifizierenden Stellen dürfen die Klassifizierung anpassen. Sie müssen bei einer solchen Übersteuerung, welche eine Verantwortungsübernahme hinsichtlich der Richtigkeit der Klassifizierung beinhaltet, aber eindeutig als die klassifizierende Stelle in Erscheinung treten. Ist die klassifizierende Stelle nicht mehr eruierbar, besteht die Möglichkeit, die Nachfolgeorganisation über das Schweizerische Bundesarchiv (BAR) ausfindig zu machen.
Absatz 2: Die heutigen Weisungen über die Klassifizierung (Klassifizierungskatalog) vom 26. September 2011 (vgl. Art. 8 ISchV) werden bis vor Inkrafttreten des ISG überarbeitet.
Absatz 4: Diese Bestimmung entspricht dem heutigen Artikel 8 ISchV, wobei die Kompetenz von der Generalsekretärenkonferenz zur Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit übertragen wird.
Art. 18 Klassifizierungsstufe «intern»
Damit eine Klassifizierung als INTERN gerechtfertigt ist, sind zwei Voraussetzungen kumulativ erforderlich: So muss die Kenntnisnahme von Informationen durch Unberechtigte zu einer kausalen potenziellen Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen der Schweiz führen können beziehungsweise die Beeinträchtigung darf nicht einfach vernachlässigbar sein, ohne dass konkrete Angaben für einen finanziellen Schaden vorgegeben werden sollen; gemäss ISchV ist lediglich ein nicht näher umschriebener «Nachteil» verlangt. Diese öffentlichen Interessen werden in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a–d ISG wiedergegeben; der Buchstabe e ist eben gerade kein eigenes Schutzinteresse der Bundesinstitution (vgl. ISG-Botschaft, S. 3022 f.). Solche Informationen werden per Gesetz oder Vereinbarung geschützt; ebenfalls sorgen das Amtsgeheimnis nach Artikel 321 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 193719 oder das BGÖ in den in diesen Gesetzen vorgesehenen Fällen für den Schutz bestimmter Informationen.
Artikel 19 Klassifizierungsstufe «vertraulich»
Damit eine Klassifizierung als VERTRAULICH gerechtfertigt ist, sind zwei Voraussetzungen kumulativ erforderlich: So muss die Kenntnisnahme von Informationen durch Unberechtigte zu einer kausalen und potenziell erheblichen Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen der Schweiz führen können. Diese Interessen werden in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a–d ISG wiedergegen. Mit «erheblich» ist gemeint, dass der Schweiz oder dem Bund ein gewichtiger Schaden entstehen könnte.
Artikel 20 Klassifizierungsstufe «geheim»
Damit eine Klassifizierung als GEHEIM gerechtfertigt ist, sind zwei Voraussetzungen kumulativ erforderlich: So muss die Kenntnisnahme von Informationen durch Unberechtigte zu einer kausalen und potenziell schwerwiegenden Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen des Bundes führen können. Diese Interessen werden in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a–d ISG wiedergegeben. Mit «schwerwiegend» ist gemeint, dass der Schweiz ein katastrophaler Schaden entstehen könnte.
18 SR 152.3
19 SR 311.0 18/47