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Vernehmlassung 2022/51: 22.431 n Pa. Iv. SGK-NR. Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG bei nachgewiesener Unterversorgung · 3 Seiten
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Minderheit (Humbel, Feri Yvonne, Gysi Barbara, Hess Lorenz, Lohr, Mäder, Maillard, Mettler, Roduit, Rösti, Wasserfallen Flavia)
Art. 37 Abs. 1bis
1bisDie Kantone können Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a, die über einen der folgenden eidgenössischen Weiterbildungstitel oder einen als gleichwertig anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel (Art. 21 MedBG) verfügen, von der Anforderung, während mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet zu haben, ausnehmen, wenn auf dem Kantonsgebiet in den betroffenen Bereichen eine Unterversorgung besteht:
a. Allgemeine Innere Medizin als einziger Weiterbildungstitel;
b. Praktischer Arzt oder Praktische Ärztin als einziger Weiterbildungstitel;
c. Kinder- und Jugendmedizin;
d. Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.
Minderheit (Glarner, Aeschi Thomas, Amaudruz, Rösti, Rüegger, Schläpfer)
Art. 37 Abs. 1bisBst. d
d. Streichen
Minderheit (Silberschmidt, Dobler, Nantermod, Sauter)
Art. 37 Abs. 1bisund 1ter
1bisStreichen
1terDer Bundesrat kann vorsehen, dass bei nachgewiesener massiver Unterversorgung Ausnahmen von der Anforderung nach Absatz 1 erster Satz möglich sind. Er führt ein Monitoring dazu durch.
2Die Einrichtungen nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe n werden nur zugelassen, wenn die dort tätigen Ärzte und Ärztinnen die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 1biserfüllen.
3Leistungserbringer nach den Absätzen 1, 1bisund 2 müssen sich einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft nach Artikel 11 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 20154 über das elektronische Patientendossier anschliessen.
II
1Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV]5). Es untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV).
4 SR 816.1
5 SR 101