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Vernehmlassung 2022/6: Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen (Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft) · 3 Seiten

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Bundesbeschluss Entwurf über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen (Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft)

vom…

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom…1,

beschliesst:

I

Die Bundesverfassung2 wird wie folgt geändert:

Art. 129a Besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen

1Der Bund kann Vorschriften über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen erlassen. Er kann insbesondere eine Besteuerung im Marktstaat und eine Mindestbesteuerung vorsehen.

2Er orientiert sich dabei insbesondere an internationalen Standards und Modellregelungen.

3Soweit es mit den internationalen Entwicklungen vereinbar ist, kann er zur Wahrung der Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft abweichen von:

a. den Grundsätzen der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Artikel 127 Absatz 2;

b. den maximalen Steuersätzen gemäss Artikel 128 Absatz 1;

c.Vernehmlassung den Vorschriften über den Vollzug und den Kantonsanteil gemäss Artikel 128 Absatz 4;

d. den Ausnahmen von der Steuerharmonisierung gemäss Artikel 129 Absatz 2.

1 BBl 2022 …

2 SR 101 2022–......