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Vernehmlassung 2022/6: Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen (Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft) · 3 Seiten
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Bundesverfassung AS...
j. Wird die Mindestbesteuerung in einem anderen Steuergebiet unterschritten, so wird die Ergänzungssteuer primär bei der obersten inländischen Geschäftseinheit und sekundär bei den inländischen Geschäftseinheiten erhoben.
k. Die Ergänzungssteuer wird von dem Kanton veranlagt und eingezogen, in dem die Geschäftseinheit steuerlich zugehörig ist.
l. Sie kann bei den Gewinnsteuern von Bund und Kantonen nicht als Aufwand geltend gemacht werden.
3Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften zur Umsetzung der Mindestbesteuerung, insbesondere über:
a. die Umsetzung bei besonderen Unternehmensverhältnissen;
b. die Aufteilung der Ergänzungssteuer auf Geschäftseinheiten in der Schweiz;
c. das Verfahren und die Rechtsmittel;
d. die Strafbestimmungen nach Massgabe des übrigen Steuerstrafrechts;
e. die Übergangsregelungen.
4Sofern er es für die Umsetzung der internationalen Modellregelungen zur Mindestbesteuerung als erforderlich erachtet, kann der Bundesrat von den Grundsätzen nach Absatz 2 abweichen. Er kann Modellregelungen und zugehörige Regelwerke für anwendbar erklären. Er kann diese Kompetenzen auf das Eidgenössische Finanzdepartement übertragen.
5Die Ergänzungssteuer wird von den Kantonen unter Aufsicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung veranlagt und bezogen.
6Die Einnahmen aus der Ergänzungssteuer stehen den Kantonen zu und werden im Rahmen des Finanz- und Lastenausgleichs als zusätzliche Gewinnsteuereinnahmen berücksichtigt.
II
1Dieser Beschluss wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.
2Wird er von Volk und Ständen angenommen, so tritt er am 1. Januar 2024 in Kraft.