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Vernehmlassung 2022/6: Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen (Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft) · 3 Seiten

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Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen BBl ...

Art. 197 Ziff. 143

14. Übergangsbestimmungen zu Art. 129a (Besondere Besteuerung grosser

Unternehmensgruppen)

1Der Bundesrat erlässt die bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Vorschriften über die Mindestbesteuerung grosser multinationaler Unternehmensgruppen.

2Er beachtet dabei folgende Grundsätze:

a. Die Vorschriften gelten für die Geschäftseinheiten einer multinationalen Unternehmensgruppe, die einen konsolidierten jährlichen Umsatz von 750 Millionen Euro erreicht.

b. Unterschreiten die massgebenden Steuern der Geschäftseinheiten in der Schweiz oder einem anderen Steuergebiet gesamthaft den Mindeststeuersatz von 15 Prozent der massgebenden Gewinne, so erhebt der Bund zum Ausgleich der Differenz zwischen dem effektiven Steuersatz und dem Mindeststeuersatz eine Ergänzungssteuer.

c. Massgebende Steuern sind insbesondere die in der Erfolgsrechnung der Geschäftseinheit verbuchten direkten Steuern.

d. Massgebender Gewinn einer Geschäftseinheit ist der in ihrer Erfolgsrechnung für die nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard erstellte Jahresrechnung der Unternehmensgruppe ermittelte Gewinn oder Verlust vor Herausrechnung der Transaktionen zwischen den Geschäftseinheiten und nach Berücksichtigung anderer Korrekturen. Nicht berücksichtigt werden Gewinne und Verluste aus der internationalen Schifffahrt.

e. Der effektive Steuersatz für ein Steuergebiet berechnet sich, indem die Summe der massgebenden Steuern aller Geschäftseinheiten in diesem Steuergebiet durch die Summe der massgebenden Gewinne dieser Geschäftseinheiten geteilt wird.

f. Die Ergänzungssteuer für ein Steuergebiet berechnet sich, indem der Gewinnüberschuss mit dem Ergänzungssteuersatz multipliziert wird.

g. Der Gewinnüberschuss in einem Steuergebiet ist die Summe der massgebenden Gewinne aller Geschäftseinheiten in diesem Steuergebiet nach dem zulässigen Abzug für Sachanlagen und Personalkosten.

h. Der Ergänzungssteuersatz für ein Steuergebiet besteht aus der positiven Dif-

Vernehmlassungferenz zwischen 15 Prozent und dem effektiven Steuersatz.

i. Wird die Mindestbesteuerung in der Schweiz unterschritten, so wird die Ergänzungssteuer bei den inländischen Geschäftseinheiten im Verhältnis des Ausmasses erhoben, in dem sie die Unterschreitung mitverursacht haben.

3 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.