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Vernehmlassung 2022/62: Änderung der Filmverordnung (FiV); Neue Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen (FQIV) · 3 Seiten
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Filmverordnung 443.11
Art. 14a und 14b einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts des 3.
Kapitels
Art. 14a Registrierung
1Die der Registrierung unterstehenden Verleih- und Vorführunternehmen haben sich unaufgefordert beim BAK anzumelden.
2In der Anmeldung anzugeben sind Name, Adresse, Geschäftszweck, Sitz und Unternehmens-Identifikationsnummer des Unternehmens sowie, für juristische Personen, die Mitglieder der Geschäftsleitung.
3Die Vorführunternehmen melden zusätzlich Namen und Anzahl der betriebenen Leinwände.
4Änderungen der Angaben nach den Absätzen 2 und 3 sind dem BAK innert 30 Tagen unaufgefordert zu melden.
Art. 14b Mitteilung der Pflichten der registrierten Unternehmen
1Das BAK prüft nach der Registrierung, welche gesetzlichen Pflichten dem Unternehmen obliegen, und teilt ihm dies mit.
2Ist ein Unternehmen nicht einverstanden, so erlässt das BAK eine anfechtbare Verfügung.
Art. 15 Meldepflicht für Verleihunternehmen
1Die Verleihunternehmen geben für jeden Film, der in einem registrierten Kino vorgeführt wird, an:
a. den Originaltitel und die in den Amtssprachen der Schweiz verwendeten Titel;
b. die SUISA- und ISAN-Nummern;
c. die für die Gestaltung und Herstellung Hauptverantwortlichen, insbesondere:
1. den Regisseur oder die Regisseurin,
2. den Produzenten oder die Produzentin sowie den Koproduzenten oder die Koproduzentin,
3. die Hauptdarsteller und Hauptdarstellerinnen;
d. das Filmgenre;
e. das Produktionsland, die Koproduktionsländer und das Land mit dem grössten Finanzierungsanteil;
f. die Originalsprache;
g. das Herstellungsjahr;
h. das Datum der Erstaufführung in der Schweiz;
i. Dauer in Minuten, Farbe, Format, Projektionsverhältnisse, Tonsysteme und Sprachversionen der eingeführten Kopien;
j. den Inhaber der Vorführungsrechte;