Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/62: Änderung der Filmverordnung (FiV); Neue Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen (FQIV) · 9 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Kultur BAK

Änderung der Filmverordnung (FiV, SR 443.11) Neue Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen (FQIV, SR 443.12) Erläuternder Bericht zur Vernehmlassung vom 2. November 2022

Ausgangslage

Die Änderung des Filmgesetzes (SR 443.0)1, welche in der Volksabstimmung vom 15. Mai 2022 angenommen wurde, zieht Anpassungen an der bestehenden Filmverordnung (FiV, SR 443.1) des Bundesrats nach sich und erfordert eine neue Verordnung mit Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung der europäischen Quote und der Investitionspflicht in das Schweizer Filmschaffen.

Die neue Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen (FQIV) richtet sich an die Fernseh- und Abrufdienste. Die Bestimmungen sollen 2024 in Kraft treten.

1. Teil: Anpassung der Filmverordnung (FiV, SR 443.11)

Im Folgenden werden die vorgesehenen Anpassungen gegenüber der geltenden Verordnung im Einzelnen dargestellt und begründet:

Art. 1 Bst. d

Die Anpassung dieser Bestimmung erfolgt aufgrund der Neuordnung der Meldepflichten im Bereich der Filmstatistik. Die Filmverordnung regelt neu nur noch die Meldepflichten für die Verleih- und Vorführunternehmen. Die übrigen Meldepflichten für Fernsehdienste und Online Anbieter von Filmen sind in der neuen Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen (FQIV) geregelt.

Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2

Statt jährliche Evaluationen der Angebotsvielfalt im Kino vorzuschreiben, genügen periodische Evaluationen (Art. 3), beispielsweise im Hinblick auf die Kulturbotschaft, die jeweils die Schwerpunkte der Kulturförderung für eine Legislatur bestimmt. Hinweise, in welchen Regionen sich eine sinkende Angebotsvielfalt abzeichnet und wo allenfalls eine Evaluation nötig sein könnte, ergeben sich auch aus den Daten, die das BAK aufgrund seiner Auswertungsförderungen erhält. Die Möglichkeit, Zwischenevaluationen vorzunehmen und zu verlangen, bleibt bestehen (Art. 4).

Art. 14, 14a und 14b

Die neuen Artikel sind analog zum Registrierungsverfahren in der neuen Verordnung zur Quoten- und Investitionspflicht (FQIV) ausgestaltet. Das Kino- und Verleihregister ist ein öffentliches Register und dient insofern auch der Transparenz. Die für die Registrierung erforderlichen Angaben wurden präzisiert (Art. 14a). Registrierte Verleih- und Vorführunternehmen haben die zusätzlichen Angaben nachzumelden (vgl. Übergangsbestimmung in Art. 21b Abs. 1).

Die Registrierung ist für das BAK Anlass, zu prüfen, welche gesetzlichen Pflichten bestehen und das Unternehmen darauf hinzuweisen (Art. 14b).

1 BBl 2021 2326