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Vernehmlassung 2022/62: Änderung der Filmverordnung (FiV); Neue Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen (FQIV) · 3 Seiten

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Filmverordnung 443.11

k. die Anzahl der Eintritte in der Schweiz für jedes Jahr.

2Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 2 gilt nur für Schweizer Filme und schweizerisch-ausländische Koproduktionen.

Art. 16a

Aufgehoben

Art. 17 Abs. 1 und 3

1Das Bundesamt für Statistik ist zuständig für die Erfassung der Daten nach Artikel 24 FiG sowie nach den Artikeln 15 und 16 dieser Verordnung.

3Das Bundesamt für Statistik stellt die für die Evaluation der Angebotsvielfalt massgebenden Daten zusammen und übermittelt sie dem BAK in nicht anonymisierter Form.

Art. 18 Zusammensetzung der eidgenössischen Filmkommission

Die eidgenössische Filmkommission vereint Fachleute aus dem audiovisuellen Sektor, namentlich aus den Bereichen Filmschaffen, Verbreitung von Filmen, Filmrecht, neue Technologien, Filmkultur und Filmmärkte.

Art. 21b Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

1Bereits registrierte Unternehmen haben die aufgrund der Änderung vom …zusätzlich erforderlichen Angaben nach Artikel 14a Absatz 2 innert 90 Tagen nach Inkrafttreten dieser Änderung zu melden.

2Die Meldepflicht der Unternehmen, die Filme ausserhalb der Kinos verwerten, betreffend Filme, die bis 31. Dezember 2023 ausgewertet werden, richtet sich nach dem bisherigem Recht.

II

Diese Verordnung tritt am …………. in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr