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Vernehmlassung 2022/62: Änderung der Filmverordnung (FiV); Neue Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen (FQIV) · 15 Seiten

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Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen FQIV

vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 24a Absatz 3, 24e Absatz 1 und 34 Absatz 1 des

Filmgesetzes vom 14. Dezember 20011 (FiG),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt:

a. die Kontrolle der Einhaltung der Pflicht von Abrufdiensten zur Förderung der Vielfalt des Filmangebots;

b. die Kontrolle der Einhaltung der Pflicht von Fernseh- und Abrufdiensten zur Berücksichtigung des unabhängigen Schweizer Filmschaffens (Investitionspflicht) sowie die Erhebung der Ersatzabgabe;

c. die Registrierung und die Berichterstattung durch die Fernseh- und Abrufdienste;

d. die Meldung der bezahlten Abrufe von Filmen durch die Abrufdienste;

e. die Information der Öffentlichkeit.

2. Abschnitt: Begriffe

Art. 2 Anrechenbare Filme

1Als anrechenbare Filme gelten Filme einschliesslich Serien nach Artikel 2 Absatz 1 FiG, die den Kategorien Dokumentarfilm, Spielfilm, Animationsfilm oder Experimentalfilm zugeordnet werden können.

SR ..........

1 SR 443.1

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