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Vernehmlassung 2022/63: Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier: Übergangsfinanzierung und Einwilligung (inkl. Ausführungsrecht) · 2 Seiten
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Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG)
(Übergangsfinanzierung und Einwilligung)
Änderung vom … [...]
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 19. Juni 20151 über das elektronische Patientendossier wird wie folgt geändert:
Ingress
gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1, 117 Absatz 1 und 122 Absatz 1 der Bundesverfassung2,
Art. 1 Abs. 3 zweiter Satz
3… Es soll damit auch zu einer qualitativ hochstehenden Gesundheitsversorgung sowie zur Kosteneindämmung im Bereich der Krankenversicherung beitragen.
Art. 3 Abs. 1 und 1bis
1Für die Erstellung eines elektronischen Patientendossiers ist die ausdrückliche Einwilligung der Patientin oder des Patienten erforderlich. Die Einwilligung ist nur gültig, sofern die betroffene Person sie nach angemessener Information über die Art und Weise der Datenbearbeitung und deren Auswirkungen freiwillig erteilt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
1bisDie Stammgemeinschaften müssen die Einwilligung der Patientin oder des Patienten jederzeit nachweisen können.
1 SR 816.1
2SR 101
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