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Vernehmlassung 2022/63: Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier: Übergangsfinanzierung und Einwilligung (inkl. Ausführungsrecht) · 4 Seiten
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Verordnung über die Finanzhilfen für das elektronische Patientendossier (EPDFV)
vom …
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 23a Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 20151 über das elektronische Patientendossier (EPDG),
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Finanzhilfen nach dem 7a. Abschnitt des EPDG.
Art. 2 Grundsatz
1Um Finanzhilfen ersuchen können Stammgemeinschaften nach Artikel 2 Buchstabe e EPDG.
2Es besteht kein Anspruch auf Finanzhilfen.
Art. 3 Betrag pro eröffnetes elektronisches Patientendossier
1Eine Stammgemeinschaft erhält pro eröffnetes elektronisches Patientendossier 15 Franken.
2Reichen die finanziellen Mittel nicht aus, um allen gesuchstellenden Stammgemeinschaften die volle Finanzhilfe zu gewähren, so wird der Betrag pro eröffnetes elektronisches Patientendossier im betreffenden Gesuchsjahr derart gekürzt, dass allen Stammgemeinschaften der gleiche Betrag pro eröffnetes elektronisches Patientendossier zugesprochen wird.
SR ..........
1 SR 816.1
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