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Vernehmlassung 2022/72: Erleichterung von Wolfsabschüssen. Teilrevision der Jagdverordnung · 3 Seiten

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Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Jagdverordnung vom 29. Februar 19881 wird wie folgt geändert:

Art. 4bisAbs. 1bis, 2 und 3

1bisIn Jahren ohne Fortpflanzung darf in Regionen, in denen der Wolfsbestand gesichert ist, ein Jungtier, das im Vorjahr geboren wurde, erlegt werden.

2Eine Regulierung bei Schäden an Nutztierbeständen ist zulässig, wenn im Streifgebiet eines Wolfsrudels innerhalb von vier Monaten mindestens 10 Nutztiere getötet worden oder zwei Tiere der Rinder- oder Pferdegattung oder Neuweltkameliden getötet oder schwer verletzt worden sind. Bei der Beurteilung der Schäden ist Artikel 9bisAbsatz 4 sinngemäss anwendbar.

3Eine Regulierung bei erheblicher Gefährdung von Menschen ist insbesondere zulässig, wenn sich Wölfe eines Rudels aus eigenem Antrieb regelmässig innerhalb oder in unmittelbarer Nähe von Siedlungen aufhalten und sich dabei gegenüber Menschen zu wenig scheu oder aggressiv zeigen.

Art. 9bisAbs. 1, 2 Bst. c, 3 und 6 Satz 1

1Der Kanton kann eine Abschussbewilligung für einzelne, nicht zu einem Rudel gehörende Wölfe erteilen, die erheblichen Schaden an Nutztieren anrichten oder Menschen erheblich gefährden.

2Ein erheblicher Schaden an Nutztieren durch einen einzelnen Wolf liegt vor, wenn in seinem Streifgebiet:

SR ..........

1 SR 922.01

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