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Vernehmlassung 2022/79: Pa.Iv. Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Artikel 50 AIG garantieren · 2 Seiten

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Bundesgesetz Vorentwurf über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz)

(Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Art. 50 AIG garantieren)

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom [Datum des Entscheids der Kommission]1

und in die Stellungnahme des Bundesrates vom [Datum]2,

beschliesst:

I

Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 wird wie folgt geändert:

Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft

1Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft haben die Ehegatten und die Kinder Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 42, 43 oder 44, der Kurzaufenthaltsbewilligung nach Artikel 45 oder auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Artikel 85 Absatz 7, wenn:

2Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn:

a. die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt wurde; durch die zuständigen Behörden zu berücksichtigende Hinweise sind insbesondere:

1. die Anerkennung als Opfer im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 20073 durch die dafür zuständigen Behörden,

SR ...

1BBl 2002 ...

2BBl 2002 ...

3 SR 312.5

2017–......