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Vernehmlassung 2022/79: Pa.Iv. Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Artikel 50 AIG garantieren · 2 Seiten

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2. die Bestätigung einer notwendigen Betreuung oder Schutzgewährung durch eine auf häusliche Gewalt spezialisierte Fachstelle mit öffentlicher Finanzierung,

3. polizeiliche oder richterliche Massnahmen zum Schutz des Opfers,

4. Arztberichte oder andere Gutachten,

5. Polizeirapporte und Strafanzeigen, oder

6. strafrechtliche Verurteilungen;

b. die Ehegattin oder der Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; oder

c. die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.

2bisWird gemäss Absatz 1 eine Aufenthaltsbewilligung aus den wichtigen persönlichen Gründen nach Absatz 2 Buchstabe a oder b erteilt, so werden bei deren Verlängerung die Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 Buchstaben c und d während drei Jahren nicht geprüft.

4Für Konkubinatspaare, denen gemäss Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Konkubinatspartnerin oder dem Konkubinatspartner erteilt wurde, gelten die Absätze 1–3 sinngemäss.

Art. 126g Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

1Auf Gesuche nach Artikel 50, die vor Inkrafttreten der Änderung vom … eingereicht wurden, ist das neue Recht anwendbar.

II

Koordination mit der Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 17. Dezember 2021

Mit dem Inkrafttreten der Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 17. Dezember 20214 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme) lautet Artikel 50 Absatz 1 erster Satz der vorliegenden Revision wie folgt:

1Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft haben die Ehegatten und die Kinder Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 42, 43 oder 44, der Kurzaufenthaltsbewilligung nach Artikel 45 oder auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Artikel 85c Absatz 1, wenn:

III

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

4 BBl 2021 2999