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Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 176 Seiten
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Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 3 Gesuche
1Gesuche um Ausrichtung der Zulagen sind von den Milchproduzenten und Milchproduzentinnen zu stellen. Sie müssen bei der Administrationsstelle nach Artikel 12 eingereicht werden.
2Der Milchproduzent oder die Milchproduzentin kann den Milchverwerter oder die Milchverwerterin ermächtigen, das Gesuch zu stellen. In diesem Fall muss er oder sie der Administrationsstelle melden:
a. die Erteilung einer Ermächtigung;
b. die in der Milchdatenbank vorhandene Identifikationsnummer der beauftragten Personen;
c. den Entzug einer Ermächtigung.
Art. 6 Pflicht, die Milchmengen separat auszuweisen
Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen sind verpflichtet, die Milchmenge, für die Zulagen nach den Artikeln 1c und 2 ausgerichtet werden, in der Abrechnung über den Milchkauf separat auszuweisen.
Art. 8 Abs. 2
2Sie müssen der Administrationsstelle bis zum 10. Tag des folgenden Monats die pro Monat je Produzent und Produzentin gelieferte Menge, getrennt nach Betrieb und Sömmerungsbetrieb, melden. Die Meldung muss sich nach der vorgegebenen Struktur der Administrationsstelle richten.
Art. 9 Abs. 3 und 3bis
3Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen müssen der Administrationsstelle melden:
a. monatlich bis zum 10. Tag des folgenden Monats: wie sie die Rohstoffe verwertet haben, getrennt nach Betrieb und Sömmerungsbetrieb ;
b. monatlich und bis spätestens einen Monat nach der Meldung nach Buchstabe a: die Milchmenge, für die pro Monat je Produzent und Produzentin Zulagen nach den Artikeln 1c und 2 ausgerichtet werden,
3bisDie Meldungen nach Absatz 3 müssen sich nach der vorgegebenen Struktur der Administrationsstelle richten.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 4. Abschnitts
Art. 11a Aufzeichnung, Meldung und Aufbewahrung von Daten zu Schaf-
und Ziegenmilch
Die Artikel 8–11 gelten sinngemäss auch für Schaf- und Ziegenmilch.