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Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 176 Seiten
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Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Milchpreisstützungsverordnung vom 25. Juni 20081 wird wie folgt geändert:
Art. 1c Abs. 1 und Abs. 2 Einleitungssatz
1Aufgehoben
2Für Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch wird den Milchproduzenten und Milchproduzentinnen eine Zulage für verkäste Milchausgerichtet, wenn die Milch verarbeitet wird zu:
Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz
1Die Zulage für Fütterung ohne Silage wird den Milchproduzenten und Milchproduzentinnen für Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch ausgerichtet, wenn:
Art. 2a Abs. 1
1Für Verkehrsmilch, die von Kühen stammt, richtet das BLW den Milchproduzenten und Milchproduzentinnen eine Zulage von 5 Rappen je Kilogramm aus, sofern die Milch die Anforderungen erfüllt, die das EDI gestützt auf die LGV2 in den Ausführungsbestimmungen im Bereich der Lebensmittel tierischer Herkunft erlässt.
1 SR 916. 350.2
2 SR 817.02
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