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Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 176 Seiten
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Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandesverordnung, HBV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 20131 wird wie folgt geändert:
Art. 4
Für Betriebsgemeinschaften und Betriebszweiggemeinschaften werden für die Berechnung der Höchstbestände und des zulässigen Gesamtbestands die in den Artikeln 2 und 3 genannten Zahlen mit der Anzahl der beteiligten Betriebe multipliziert.
Art. 5 Abs. 2
2Es bewilligt dem Betrieb höchstens die Bestände, die es ermöglichen, mit dem anfallenden Hofdünger eine Phosphorbilanz nach den Anforderungen von Anhang 1 Ziffer 2.1.5 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20132 einzuhalten.
Art. 21
Die zuständigen kantonalen Behörden dürfen Neu- und Umbauten für Bestände, die die Bestände nach den Artikeln 2 und 3 oder, bei einer Betriebs- oder Betriebszweiggemeinschaft, jene nach Artikel 4 übersteigen, nur soweit bewilligen, als das BLW vorgängig gestützt auf Artikel 5, 10 oder 12 höhere Bestände bewilligt hat.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
1 SR 916.344
2 SR 910.13
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