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Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 176 Seiten
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Verordnung des WBF über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV)
Änderung vom …
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)
verordnet:
I
Die Futtermittelbuch-Verordnung vom 26. Oktober 20111 wird wie folgt geändert:
Art. 1a
Der Katalog der Einzelfuttermittel, die nicht gemeldet werden müssen, richtet sich nach Anhang 1.4.
Art. 3
1Anhang 4.2 Teil 1 enthält die Liste der Futtermittel nichttierischen Ursprungs aus bestimmten Ländern, die vorübergehend verstärkten Kontrollen gemäss Artikel 58 FMV unterliegen. Er gibt auch die jeweils spezifischen Kontrollen und Kontrollfrequenzen an, die je nach Produkt und Ursprungsland vorgeschrieben sind.
2Anhang 4.2 Teil 2 enthält die Liste der Futtermittel nichttierischen Ursprungs aus bestimmten Ländern, die gemäss Artikel 58 FMV aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Mykotoxinen, Pestizidrückständen und Dioxinen sowie aufgrund des Risikos einer mikrobiologischen Kontamination verschärften Kontrollen unterliegen. Er gibt auch die jeweils spezifischen Kontrollen und Kontrollfrequenzen an, die je nach Produkt und Ursprungsland vorgeschrieben sind.
3Die in Anhang 4.2 Teile 1 und 2 aufgelisteten Futtermittel dürfen nur auf dem Wasserweg direkt importiert werden, wenn die Sendung dem BLW bis spätestens zehn Arbeitstage vor der Einfuhr auf elektronischem Weg gemeldet wurde.
4Für die Meldung ist Teil I des Formulars gemäss den Artikeln 56 bis 58 der Verordnung (EU) Nr. 2017/6252 (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument, GGED) im
1 SR 916.307.1
2Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung
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