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Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 176 Seiten
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Dünger-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
der Gegenionen, wenn die deklarierten Spurennährstoffe absichtlich zugesetzt werden;
b. Gesamtgehalt an Spurennährstoffen, ausgedrückt als Masse-%,
- sofern diese Spurennährstoffe völlig wasserlöslich sind, nur als wasserlöslicher Gehalt;
- sofern der lösliche Gehalt dieser Spurennährstoffe mindestens ein Viertel des Gesamtgehalts an diesen Spurennährstoffen beträgt, als Gesamtgehalt und als wasserlöslicher Gehalt; und
- in anderen Fällen als Gesamtgehalt;
c. sofern die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner
chelatisiert oder durch einen/mehrere Komplexbildner komplexiert sind, folgender Zusatz, soweit zutreffend, nach der Bezeichnung und dem chemischen Symbol des Spurennährstoffs:
- «als Chelat von [Bezeichnung des/der Chelatbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]»/«als Komplex von [Bezeichnung des/der Komplexbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]»/ «als Chelat von [Bezeichnung des/der Chelatbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung] und als Komplex von [Bezeichnung des/der Komplexbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]»;
- die Menge des/der chelatisierten/komplexierten Spurennährstoffs/Spurennährstoffe als Masse-%
d. wenn die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner
chelatisiert sind, der pH-Bereich, der eine angemessene Stabilität gewährleistet;
e. sofern Spurennährstoffe absichtlich zugesetzt werden, der folgende Hin-
weis: «Nur bei anerkanntem Bedarf anwenden. Aufwandmenge nicht überschreiten».
PFC 1(C): Anorganischer Dünger
PFC 1(C)(I): Anorganischer Makronährstoff-Dünger
Folgende Angaben sind zu machen:
a. gegebenenfalls die deklarierten Primärnährstoffe Stickstoff (N), Phosphor
(P) oder Kalium (K) mit ihren chemischen Symbolen in der Reihenfolge N-P-K;