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Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 176 Seiten

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Dünger-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

»/«als Chelat von [Bezeichnung des/der Chelatbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung] und als Komplex von [Bezeichnung des/der Komplexbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]»;

- die Menge des/der chelatisierten/komplexierten Spurennährstoffs/Spurennährstoffe als Masse-%;

d. wenn die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert sind, der pH-Bereich, der eine angemessene Stabilität gewährleistet;

e. sofern Spurennährstoffe absichtlich zugesetzt werden, der folgende Hinweis: "Nur bei anerkanntem Bedarf anwenden. Aufwandmenge nicht überschreiten".

PFC 1(C)(I)(b): Flüssiger anorganischer Makronährstoff-Dünger

1Auf der Etikette ist anzugeben, ob sich der flüssige anorganische Makronährstoff-Dünger in Suspension oder in Lösung befindet

2Der Nährstoffgehalt kann entweder als Massen- oder als Volumenanteil angegeben werden.

3Ist/sind einer oder mehrere der Spurennährstoffe Bor (B), Kobalt (Co), Eisen (Fe), Mangan (Mn) und Molybdän (Mo) in dem Mindestgehalt vorhanden, der in der folgenden Tabelle als Masse-% angegeben ist, so

- ist er/sind sie zu deklarieren, wenn er/sie dem flüssigen anorganischen Makronährstoff-Dünger absichtlich zugesetzt ist/sind,

- kann er/können sie in anderen Fällen deklariert werden:

Spurennährstoff Gehalt an Spurennährstoffen (Masse-%)

Bor (B) 0,01

Kobalt (Co) 0,002

Eisen (Fe) 0,02

Mangan (Mn) 0,01

Molybdän (Mo) 0,001

4Ist/sind einer oder beide der Spurennährstoffe Kupfer (Cu) und Zink (Zn) mit einem Anteil von mindestens 0,002 Masse-% vorhanden, ohne dass er/sie absichtlich zugesetzt wurde/n, so kann er/können sie deklariert werden.

5Wird Kupfer (Cu) oder Zink (Zn) einem flüssigen anorganischen Makronährstoff-Dünger absichtlich zugesetzt, so ist der Gesamtgehalt an Kupfer (Cu) oder Zink (Zn) zu deklarieren.