Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten
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1 Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft, SR 910.181
1.1 Ausgangslage
Die Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft regelt die technischen Einzelheiten für verschiedene Bereiche der Bio-Verordnung, wie zum Beispiel zulässige Dünger, Pflanzenschutzmittel, zulässige Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe für Lebensmittel, sowie Massnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Bio-Verordnung beim Import.
Die Bestimmungen der Verordnung des WBF werden gemäss Anhang 9 des Agrarabkommens mit der EU als gleichwertig zu den betreffenden EU-Bestimmungen anerkannt. Im Sinne des autonomen Nachvollzugs soll die WBF Bio-Verordnung an die neuen EU-Vorgaben der Öko-Verordnung angepasst werden. So sollen kritische Abweichungen zu den EU Regelungen zeitnah behoben und technische Handelshemmnisse im Bio-Bereich vermieden werden
1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
a) In Anhang 3 Teil A «Zulässige Lebensmittelzusatzstoffe, einschliesslich Träger» und Anhang 3
Teil B Ziffer 1 «Direkt eingesetzte Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden dürfen» sollen bestehende Einträge angepasst werden.
b) In Anhang 3 Teil C «Nicht biologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs» soll die Verwen-
dung von Algen zugelassen werden, die nach einem anerkannten nachhaltigen Standard zertifiziert sind.
c) Anhang 7 «Futtermittel-Ausgangsprodukte und Futtermittelzusatzstoffe» soll mit den entsprechen-
den Bestimmungen in der EU harmonisiert werden. Die drei technologischen Zusatzstoffe E412 Guarkernmehl, E561 Vermiculit und E599 Perlit und das Spurenelement Kobalt(II)-acetat Tetrahydrat sollen aufgrund fehlender Zulassungen gemäss Futtermittelbuch-Verordnung vom 26. Oktober 2011 nicht länger aufgeführt werden.
d) Anhang 12 wird teilweise überarbeitet, zwecks Vereinfachung und Vereinheitlichung der Meldun-
gen der Zertifizierungsstellen über festgestellte Unregelmässigkeiten und Verstösse.
1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 4b Abs. 1
Neu sollen in Artikel 4 Absatz 1 ausschliesslich die Grundsätze für die Verwendung von Futtermittel-Ausgangsprodukten und Futtermittel-Zusatzstoffen gelistet werden. Regelungen, die einzelne Futtermittel und Stoffe betreffen, sollen konsequent in Anhang 7 aufgeführt werden. Es sollen keine neuen Anforderungen bezüglich der Verwendung von Futtermittel-Ausgangsprodukten und -Zusatzstoffen geschaffen werden. Der Aufbau der bestehenden Bestimmungen soll an die Struktur der EU-
Bestimmungen angeglichen werden (s. auch Durchführungsbestimmungen (EU) 2021/1165 Anhang III).
Anhang 2
Auf der Grundlage der Empfehlungen der von den EU-Institutionen ständig beigezogenen EGTOP (Expertengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion) in Bezug auf Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe soll die Verwendung der folgenden Stoffe zugelassen werden: rückgewonnene Struvit- und gefällte Phosphatsalze, sowie Kaliumchlorid natürlichen Ursprungs. (vgl. zum ganzen Final Report on plant protection [VII] and fertilisers [V]).
Anhang 3 Teil A, Zulässige Lebensmittelzusatzstoffe, einschliesslich Träger
Der Zusatzstoff Siliciumdioxid (E551) soll neu auch für die Anwendung bei Kakaopulver für die Verwendung in Dosierautomaten zugelassen werden.