Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 255Fedlex · Erläuternder Bericht
13 Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft (GebV-BLW), SR 910.11
13.1 Ausgangslage
Zurzeit sind im Rahmen der verstärkten Kontrollen von Futtermitteln aus bestimmten Ländern keine Gebühren vorgesehen. Im Rahmen der Überarbeitung der Artikel zu dieser Art der Kontrolle in der Futtermittelbuch-Verordnung (SR 916.307.1) wird vorgeschlagen, dies zu ändern.
13.2 Überblick über die wichtigsten Änderungen
Es wird eine Gebühr für die Bearbeitung einer verstärkten Kontrolle für Futtermittel hinzugefügt. Es wird auch hinzugefügt, dass die Kosten für Analysen, die im Rahmen dieser Kontrollen durchgeführt werden, entsprechend den tatsächlichen Ausgaben erhoben werden. Der Betrag entspricht demjenigen, der bei der Kontrolle von Pflanzen aus Drittländern für einen ähnlichen Arbeitsaufwand angewandt wird.
13.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Anhang 1
Unter Ziffer 8.6 wird eine Gebühr von 50 Franken pro Sendung für verstärkte Kontrollen von Futtermitteln aus Drittländern eingeführt, auch wenn diese zu keiner Beanstandung Anlass geben.
Unter der Ziffer 8.7 wird hinzugefügt, dass die Kosten für Analysen, die im Rahmen dieser verstärkten Kontrollen durchgeführt werden, entsprechend den tatsächlichen Ausgaben erhoben werden.
13.4 Auswirkungen
13.4.1 Bund
Die vorgeschlagenen Ergänzungen in Anhang 1 Ziffer 8.6 und 8.7 haben keinen Einfluss auf den Bund, da sie dazu dienen, die Kosten für die verstärkten Futtermittelkontrollen zu decken.
13.4.2 Kantone
Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine Auswirkungen für die Kantone.
13.4.3 Volkswirtschaft
Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine Auswirkungen für die Volkswirtschaft.
13.5 Verhältnis zum internationalen Recht
keine Auswirkungen
13.6 Inkrafttreten
Die Änderung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
13.7 Rechtliche Grundlagen
Die Rechtsgrundlagen bilden Artikel 181 Absatz 4 LwG und Artikel 46a der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 21. März 1997.