Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 255Fedlex · Erläuternder Bericht

13 Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft (GebV-BLW), SR 910.11

13.1 Ausgangslage

Zurzeit sind im Rahmen der verstärkten Kontrollen von Futtermitteln aus bestimmten Ländern keine Gebühren vorgesehen. Im Rahmen der Überarbeitung der Artikel zu dieser Art der Kontrolle in der Futtermittelbuch-Verordnung (SR 916.307.1) wird vorgeschlagen, dies zu ändern.

13.2 Überblick über die wichtigsten Änderungen

Es wird eine Gebühr für die Bearbeitung einer verstärkten Kontrolle für Futtermittel hinzugefügt. Es wird auch hinzugefügt, dass die Kosten für Analysen, die im Rahmen dieser Kontrollen durchgeführt werden, entsprechend den tatsächlichen Ausgaben erhoben werden. Der Betrag entspricht demjenigen, der bei der Kontrolle von Pflanzen aus Drittländern für einen ähnlichen Arbeitsaufwand angewandt wird.

13.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Anhang 1

Unter Ziffer 8.6 wird eine Gebühr von 50 Franken pro Sendung für verstärkte Kontrollen von Futtermitteln aus Drittländern eingeführt, auch wenn diese zu keiner Beanstandung Anlass geben.

Unter der Ziffer 8.7 wird hinzugefügt, dass die Kosten für Analysen, die im Rahmen dieser verstärkten Kontrollen durchgeführt werden, entsprechend den tatsächlichen Ausgaben erhoben werden.

13.4 Auswirkungen

13.4.1 Bund

Die vorgeschlagenen Ergänzungen in Anhang 1 Ziffer 8.6 und 8.7 haben keinen Einfluss auf den Bund, da sie dazu dienen, die Kosten für die verstärkten Futtermittelkontrollen zu decken.

13.4.2 Kantone

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine Auswirkungen für die Kantone.

13.4.3 Volkswirtschaft

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine Auswirkungen für die Volkswirtschaft.

13.5 Verhältnis zum internationalen Recht

keine Auswirkungen

13.6 Inkrafttreten

Die Änderung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

13.7 Rechtliche Grundlagen

Die Rechtsgrundlagen bilden Artikel 181 Absatz 4 LwG und Artikel 46a der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 21. März 1997.