Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten
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Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft
Anhang 3 Teil B, Ziffer 1. Direkt eingesetzte Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die
bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden dürfen
Der bereits aufgenommene Verarbeitungshilfsstoff Essigsäure soll neu für die Anwendung in pflanzlichen Erzeugnissen zugelassen werden. Bei biologischen Lebensmitteln tierischen Ursprungs ist Essigsäure nur für Fisch zugelassen. Für beide Anwendungen muss Essigsäure aus biologischer Produktion stammen und durch natürliche Fermentation herstellt werden.
Die bereits aufgenommenen Stoffe Hopfenextrakt und Pinienharzextrakt sollen neu für antimikrobielle Zwecke bei allen pflanzlichen Erzeugnissen zugelassen werden.
Anhang 3 Teil C, Nicht biologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs
Algen fallen nicht in den Geltungsbereich der Schweizer Bio-Verordnung und können in der Schweiz nur nach privatrechtlichen Richtlinien als biologisch zertifiziert werden. Nach den aktuellen Bestimmungen wären ab dem 1.1.2024 nur noch die beiden Algen Aramen und Hijiki für die Herstellung von biologischen verarbeiteten Lebensmitteln in der Schweiz zugelassen. Die Verordnung soll so geändert werden, dass Algen, welche nach einem anerkannten nachhaltigen Standard zertifiziert sind, weiterhin verwendet werden dürfen.
Anhang 3b
In diesem Anhang werden die jeweils gültigen Fassungen der EU-Verordnung aufgelistet und aktualisiert, welche für den direkten Verweis auf das EU-Recht in Art. 3c massgebend sind.
Anhang 6
Da die Direktzahlungsverordnung (SR 910.13) im Rahmen von verschiedenen Verordnungspaketen mehrfach angepasst wurde, sind die Verweise auf die DZV zu aktualisieren.
Anhang 7
Die vorgesehen Anpassungen in Anhang 7 sind nicht materieller Natur. Die Darstellung soll neu weitestgehend mit den Bestimmungen in der EU harmonisiert (s. Durchführungsbestimmungen (EU)
2021/1165 Anhang III) werden, insbesondere wurde die neue Nomenklatur übernommen.
Zudem sollen die drei technologischen Zusatzstoffe E412 Guarkernmehl, E561 Vermiculit und E599 Perlit und das Spurenelement Kobalt(II)-acetat Tetrahydrat aufgrund fehlender Zulassungen gemäss Futtermittelbuch-Verordnung vom 26. Oktober 2011 nicht länger aufgeführt werden.
Anhang 12
Im Anhang 12 wird die Vorlage für den jährlichen Bericht der Zertifizierungsstellen über die Kontrollen im Bereich der biologischen Produktion ergänzt und angepasst. Neu sind zwei Tabellen für die Eintragung der Anzahl festgestellter Unregelmässigkeiten und Verstösse vorgesehen: In einer Tabelle werden die Unregelmässigkeiten und Verstösse von Landwirtschaftlichen Unternehmen eingetragen, und in einer zweiten Tabelle die Unregelmässigkeiten und Verstösse von Unternehmen im Bereich Verarbeitung, Import, Export und anderen Unternehmen. Diese Unterteilung soll die Erfassung der Daten durch die Zertifizierungsstellen erleichtern und vereinheitlichen. Somit werden die Daten besser verständlich und vergleichbar. Ausserdem können so neu die Verstösse im Bereich Verarbeitung und Handel gemäss der Weisung des BLW an die Zertifizierungsstellen zur Harmonisierung ihres Vorgehens bei Unregelmässigkeiten im Bereich Bio-Verarbeitung und Handel differenziert werden.
1.4 Auswirkungen
1.4.1 Bund
Keine Auswirkungen.