Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten
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Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft 1.4.2 Kantone
Keine Auswirkungen.
1.4.3 Volkswirtschaft
Die Bestimmungen dienen der Angleichung an das EU-Recht, was im Interesse der Schweizer Unternehmen ist. Sie führen nicht zu technischen Handelshemmnissen.
1.4.4 Umwelt
Keine Auswirkungen.
1.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Bestimmungen entsprechen weitestgehend jenen der Europäischen Union. Die Aufrechterhaltung der Gleichwertigkeit der im Agrarabkommen in Anhang 9 Anlage 1 gelisteten Rechts-und Verwaltungsvorschriften wird durch die vorgesehenen Änderungen gewährleistet.
1.6 Inkrafttreten
Die Verordnung soll auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt werden.
1.7 Rechtliche Grundlagen
Artikel 3 und Artikel 16a Absatz 2 der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 (SR 910.18).