Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten

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Verordnung des WBF und des UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung

• Eine geografische Einschränkung des Verbots der Produktion und des Inverkehrbringens der Wirtspflanzen im Inland auf die von einigen Kantonen ausgeschiedenen "Gebiete mit geringer Prävalenz" wird als nicht kontrollierbar und umsetzbar (und somit als unverhältnismässig) erachtet.

Aufgrund der vorgeschlagenen Aufhebung des Einfuhrverbots sollen neue Voraussetzungen für die Einfuhr von Cotoneaster Ehrh. aus Drittländern eingeführt werden. Die Anhänge 5 und 7 sollen entsprechend angepasst werden. Die neuen Bestimmungen entsprechend dem geltenden Pflanzengesundheitsrecht der EU (Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28.11.2019, Änderung vom 11.04.20221).

Artikel 6a

Der Verursacher der Goldgelben Vergilbung der Rebe (Synonym: Flavescence dorée, wissenschaftlicher Name: Grapevine flavescence dorée phytoplasma) ist ein eingeschleppter, besonders gefährlicher Krankheitserreger. Er ist als Quarantäneorganismus geregelt und somit melde- und bekämpfungspflichtig. Die Krankheit tritt bereits in einigen Regionen der Schweiz (insb. in den Kantonen Tessin, Waadt und Wallis) auf und wird amtlich bekämpft. Das Phytoplasma erzeugt bei Reben Symptome, die von Auge nicht von denjenigen Symptomen unterscheidbar sind, die durch den Erreger der Schwarzholzkrankheit (Synonym: Bois noir; wissenschaftlicher Name: Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al.) hervorgerufen werden. Eine Unterscheidung ist nur mit einer Labordiagnose von Pflanzenproben möglich. Im Gegensatz zur Flavescence dorée ist der Erreger der Schwarzholzkrankheit nicht als Quarantäneorganismus geregelt sondern lediglich als geregelter Nicht-Quarantäneorganismus und somit aktuell nicht bekämpfungspflichtig. Die fehlende Bekämpfungspflicht erschwert die Überwachung und Bekämpfung der Flavescence dorée durch die zuständigen kantonalen Dienste.

Besteht die Gefahr, dass ein geregelter Nicht-Quarantäneorganismus die Landwirtschaft oder den produzierenden Gartenbau erheblich schädigt, kann der Bund die Kantone ermächtigen, geeignete Massnahmen zu ergreifen oder anzuordnen. Mehrere Kantone haben das BLW im September 2021 ersucht, analog zum Feuerbrand (Erwinia amylovora, vgl. Art. 6 und Richtlinie Nr. 3 des BLW), einen Vorschlag für eine entsprechende Rechtsgrundlage zu erarbeiten, damit die Kantone auch gegen die Schwarzholzkrankheit in Bezug auf den Rebbau geeignete amtliche Massnahmen in bestimmten Gebieten ergreifen oder anordnen können, um die Flavescence dorée besser überwachen und bekämpfen zu können.

Den zuständigen kantonalen Diensten soll analog zu den Bestimmungen bezüglich des Feuerbrands die Kompetenz übertragen werden, in Absprache mit dem BLW Gebiete mittels einer Allgemeinverfügung festzulegen, in denen die Häufigkeit des Auftretens (Prävalenz) des Erregers der Schwarzholzkrankheit mit wirksamen Bekämpfungsmassnahmen möglichst gering gehalten wird (Absatz 1). Diese Gebiete mit geringer Prävalenz sollen möglichst regional ausgeschieden werden (d. h. ganze Gemeinden, Regionen oder das ganze Kantonsgebiet umfassen). Das BLW wird nach Anhörung der Kantone eine Richtlinie erlassen, die präzisieren wird, welche Kriterien die Kantone beim Ausscheiden dieser Gebiete beachten müssen und wie sie diesbezüglich vorgehen müssen.

In diesen festgelegten Gebieten soll neu in Bezug auf die Schwarzholzkrankheit eine allgemeine Bekämpfungspflicht für Personen gelten, die dort Rebpflanzen besitzen (Absatz 2). Ein Verdacht auf Schwarzholzkrankheit-Befall muss also so schnell wie möglich dem zuständigen kantonalen Dienst gemeldet werden (vgl. Art. 8 PGesV). Wird dem zuständigen kantonalen Dienst ein solcher Verdacht gemeldet, so muss dieser eine Pflanzenprobe für eine Labordiagnose nehmen, um abzuklären, ob die Symptome durch den Quarantäneorganismus Flavescence dorée verursacht werden (vgl. Art. 10 PGesV). Die Pflanzenproben werden jeweils routinemässig auch auf die Schwarzholzkrankheit untersucht. Wird das Auftreten der Schwarzholzkrankheit in einem ausgeschiedenen Gebiet mittels einer

1 Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Massnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission, Fassung gemäss ABl. L 319 vom 10. Dezember 2019, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2022/959der Kommission vom 16.06.2022, ABl. L 458 vom 22.12.2021.